Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 50 Seiten
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Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes
Artikel 27: Übertretungen
Der Kanton Genf weist darauf hin, dass Art. 27 Abs. 2 angepasst werden müsste, wenn die nachträgliche Abgabenerhebung vorgesehen wird.
In Art. 27 Abs. 3 wird die Umkehr der primär abgabepflichtigen Person gemäss Art. 5 nicht berücksichtigt: Abgabepflichtig ist neu in erster Linie die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter. (GLP)
Artikel 28: Strafverfolgung durch die EZV
Die Regelung in Art. 28 Abs. 4 E-NSAG, wonach nicht nur die Kontrolle, sondern auch die Strafverfolgung im Ordnungsbussenverfahren an Private ausgelagert werden kann, ist abzulehnen. Zudem fällt auf, dass bei Nichtbezahlung oder Ablehnung der Ordnungsbusse — in Abkehr von der geltenden Regelung nach Art. 10 des Ordnungsbussengesetzes — nicht der Weg über das ordentliche Strafverfahren beschritten werden soll, sondern das Verwaltungsstrafrecht zur Anwendung gelangt (Art. 28 E-NSAG). Diese Diskrepanz ist nicht ganz nachvollziehbar und muss rechtlich analysiert werden. Gerade wenn die Kontrolltätigkeit bei den Polizeikorps verbleiben sollte, ist sicher zu stellen, dass der Ordnungsbussenprozess sich gesamthaft nach dem OBG richtet, da die entsprechenden Abläufe (gerade bei Nichtbezahlung der Ordnungsbusse) automatisiert ablaufen.
Die Frage lässt sich so nicht beantworten, da die Erläuterungen nicht widerspruchsfrei sind (Erläuternder Bericht Seite 19). Einerseits wird deklariert "Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Beurteilung und Verfolgung von Übertretungen kann […] nicht an Dritte abgetreten werden." Handkehrum wird festgehalten: "Gleichwohl soll es dem EFD […] möglich sein, die Strafverfolgung im Ordnungsbussenverfahren durch Vertrag an Dritte zu übertragen." Nach unserem Verständnis wird auch mit dem Ordnungsverfahren eine Übertretung (straf)verfolgt.
4 Umsetzung durch die Kantone oder andere Vollzugsträger
4.1 Delegation an eine Erhebungsstelle
Mit einer Auslagerung der Abgabeerhebung an eine Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung sind 40 Prozent der Vernehmlassungsteilnehmenden einverstanden, knapp 30 Prozent sprechen sich dagegen aus (vgl. Ziffer 3.3.9).
4.2 Delegation der Erhebung an die Kantone
Einerseits sind knapp 40 Prozent aller Vernehmlassungsteilnehmenden mit einer Delegation der Erhebung an die Kantone einverstanden und rund ein Viertel lehnt sie ab. Andererseits befürworten nur acht Kantone eine Delegation, zwölf lehnen sie ab und fünf haben sich dazu nicht geäussert (vgl. Ziffer 3.3.10).
4.3 Delegation der Kontrolle an Dritte
Ein knappes Drittel der Vernehmlassungsteilnehmenden ist damit einverstanden, dass der Bundesrat die Kontrollen an Dritte übertragen kann, knapp 40 Prozent sprechen sich dagegen aus (vgl. Ziffer 3.3.11).
4.4 Übertragung der Strafverfolgung an Dritte
Nur rund 15 Prozent der Vernehmlassungsteilnehmenden sind damit einverstanden, dass der Bundesrat die Strafverfolgung Dritten übertragen kann, knapp 55 Prozent sprechen sich dagegen aus (vgl. Ziffer 3.3.15).