Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 50 Seiten

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Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes

Nur rund 15 Prozent der Vernehmlassungsteilnehmenden sind damit einverstanden, dass der Bundesrat die Strafverfolgung Dritten übertragen kann (BS, OW, SH, TI, UR, SPS,

SCCV, ESA, motosuisse, Police Lausanne).

Knapp 55 Prozent sprechen sich dagegen aus (AG, AI, AR, BE, BL, GE, GL, GR, NE, SG, SZ, TG, VD, VS, ZG, ZH, BDP, CVP, GLP, SVP, SAB, economiesuisse, SGB, SGV,

Travail.Suisse, FMS, IG Motorrad, VTSS, ACVS, GastroSuisse, FER, IG Detailhandel, STV, Swisscofel, SVLT, SVSP, Verkehrspolizei Luzern, Stadt Freiburg).

Eine Auslagerung der Strafkompetenzen an Dritte, die nach geltendem NSAG gestattet ist, wird für das E-NSAG grossmehrheitlich abgelehnt (AG, AI, AR, BE, BL, GE, GR, GL, NE,

TG, SG, SO, SZ, ZH, BDP, CP, GLP, ACVS, SCCV, economiesuisse, FER, FMS, Gastro-Suisse, IG Detailhandel, IG Motorrad, SAB, SGB, SGV, STV, SVP, Swisscofel,

Travail.Suisse, Verkehrspolizei Luzern, SVSP, Stadt Freiburg, VTSS). Das Strafmonopol des Staates dürfe nicht an Dritte abgetreten werden, sondern müsse bei der EZV (ACVS), den Kantonen (NE, ZG) oder anderen staatlichen Stellen (SGV) verbleiben.

Einige wenige Kantone (BS, OW, SH, UR, TI), die SPS sowie die ESA und motosuisse befürworten indessen die Auslagerung der Strafkompetenzen an Dritte. Der Kanton Uri will die Kompetenz indessen auf das Ordnungsbussenverfahren beschränkt wissen. Die Polizei der Stadt Lausanne kann sich mit einer Aufgabenübertragung an Dritte anschliessen, sofern das OBG bzw. die OBV entsprechend revidiert werden. Die SPS legt Wert darauf, dass die Verträge durch das EFD abgeschlossen werden.

3.4 Ergebnisse zu den einzelnen Revisionsbestimmungen

Der Städteverband beantragt die folgenden Anpassungen in den Artikeln 6 und 8:

Artikel 6: Abgabeperiode

1Die Entrichtung der Abgabe berechtigt zur Benützung der Nationalstrassen I und II während eines Jahres.

2Der Bundesrat kann reduzierte Abgaben einführen, welche zur Benützung der Nationalstrassen I und II während kürzeren Zeiträumen berechtigen.

Artikel 8: Überprüfung der Abgabeperiode und des Abgabebetrags

Der Bundesrat überprüft mindestens alle fünf Jahre die Abgabeperiode und den Abgabebetrag. und Er berichtet dem Parlament über die Ergebnisse der Überprüfung und unterbreitet gegebenenfalls Anpassungen.

Artikel 9 Abs. 2: Erhebung - Nachträgliche Entrichtung der Abgabe

Antrag zur Streichung dieses Artikels; die nachträgliche Entrichtung der Abgabe führt zu einem höheren Kontroll- und Inkassoaufwand (ZG)

Artikel 10: Registrierung

(DSB-LU) Gemäss Art. 10 Abs. 1 f. E-NSAG sollen nicht nur abgabepflichtige Motorfahrzeuge und Anhänger bzw, deren Kontrollschilder elektronisch registriert werden, sondern auch diejenigen, die nicht abgabepflichtig im Sinne von Art. 4 E-NSAG sind. Vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, wonach nur diejenigen Personendaten zu bearbeiten sind, welche für die Erfüllung des Zwecks erforderlich sind, erscheint diese Lösung zunächst fragwürdig. Auf-grund der automatisierten Kontrollen müssten aber bei einer Nichtregistrierung nicht abgabe-pflichtige Motorfahrzeuge oder Anhänger bzw. deren Kontrollschilder bei jeder Kontrolle aufwändig nachgeprüft werden. Insofern erscheint die vorgesehene Registrierungspflicht für nicht abgabepflichtige Motorfahrzeuge oder Anhänger bzw. deren Kontrollschilder als sachgerecht.