Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 50 Seiten
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Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes
Economiesuisse: Die Vernehmlassungsvorlage gesteht dem Bundesrat in Art. 18, Abs. 4 sehr weitreichende Kompetenzen zu. Dies verursacht eine gewisse Rechtsunsicherheit für die Wirtschaft. Die Bestimmung muss demnach präzisiert werden, resp. dem Bundesrat sind weniger umfangreiche Kompetenzen zuzugestehen.
Artikel 19: Datenbeschaffung
Die Beschaffung der Fahrzeughalterdaten aus den Datensystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone ist auf die Kontrolle allfälliger und die Ahndung festgestellter Übertretungen nach Art. 27 zu beschränken und diese Einschränkung in Art. 19 E-NSAG ausdrücklich festzuhalten. In allen anderen Fällen erscheint eine Beschaffung der Fahrzeughalterdaten nicht erforderlich, weshalb aus Verhältnismässigkeitsgründen darauf zu verzichten ist. (ZH)
Artikel 20: Schnittstellen
Analog zur geforderten Einschränkung der Beschaffung von Fahrzeughalterdaten sind auch die Schnittstellen zu anderen Informationssystemen der EZV sowie zu anderen Informationssystemen der Bundesverwaltung mit EZV-Zugriff ausschliesslich auf die Kontrolle allfälliger sowie die Ahndung festgestellter Übertretungen nach Art. 27 zu limitieren und diese Einschränkung ausdrücklich im Gesetzestext zu verankern. (ZH)
Artikel 21: Zugriff
Das in Art. 21 Abs. 1 lit. B E-NSAG vorgesehene Zugriffsrecht für die Abgabeerhebungsstelle ist lediglich dann nachvollziehbar, wenn dieser auch Kontroll- und Verfolgungskompetenzen eingeräumt werden. Andernfalls wäre das vorgesehene Zugriffsrecht nicht zweckerforderlich. Der Gesetzestext ist daher entsprechend zu präzisieren. (ZH)
Der Kanton Genf beantragt die folgende Präzisierung: «Préciser le type et l'utilisation des données, voire ajouter une disposition pour clarifier le point relatif à l'accès pour les détenteurs (art. 21, al. 2 P- LVA).»
Artikel 22: Archivierung und Vernichtung der Daten
Der Aspekt der Datenvernichtung bezieht sich nicht nur auf die bei Kontrollen entstehenden Bilddaten, sondern auch auf sämtliche übrigen erhobenen bzw. bearbeiteten Personendaten. Art. 22 E-NSAG hat daher ausdrücklich festzuhalten, dass sämtliche bearbeiteten Personendaten nur so lange aufbewahrt werden, wie es zur Erfüllung des Zwecks, für den sie erhoben wurden, unbedingt notwendig ist und diese anschliessend umgehend vernichtet werden (DSB-ZH).
Eine weitere Gefahr für den Datenschutz besteht darin, dass Art. 22 E-NSAG nur festhält, dass bei Feststellung der berechtigten Strassenbenutzung die entsprechenden Bilddaten sofort vernichtet werden. Die übrigen Standortdaten müssten aber selbstverständlich ebenso sofort gelöscht werden. Sobald das Fahrzeug oder Kontrollschild als zur Nationalstrassenbenutzung berechtigt registriert ist, besteht kein Grund mehr, die entsprechenden Personendaten weiterhin zu bearbeiten und zu archivieren. Nur durch die sofortige Löschung aller Daten könnte erreicht werden, dass einerseits die Kontrolle durchgeführt werden kann und andererseits die Personendaten nicht für andere Zwecke missbraucht werden können.
Solange die Vorlage somit nicht vorsieht, die gesamten Daten nach der elektronischen Kontrolle umgehend und automatisch zu löschen, ist auf die Vorlage zu verzichten. Anders kann der Datenschutz in diesem sensiblen Bereich nicht verwirklicht werden DSB-TG.
Economiesuisse begrüsst hingegen die strikte Handhabung der aufgrund der Kontrollen entstandenen Bilddaten.