Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 50 Seiten
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Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes
Artikel 15: Kontrollen
Werden (private) Dritte für die Durchführung der Kontrollen herangezogen, handelt es sich aus datenschutzrechtlicher Sicht um eine Bearbeitung im Auftrag im Sinne von Art. 10a DSG und Art. 22 VDSG. Im Rahmen der bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen sind die Anforderungen zur Gewährleistung von Art. 22 V-DSG sicherzustellen und konkret zu regeln (LU).
Artikel 17: Betrieb eines Informationssystems
Der Kanton Waadt beantragt folgendeTextanpassung: Un système d’exploitation
d’information est exploité par l’AFD pour l’exécution de la présente loi.
Die Datenschutzbeauftragten der Kantone LU, TG und ZH: Die Auflistung der im Rahmen des Informationssystems zu erfüllenden Aufgaben in Art. 17 Abs. 2 E-NSAG wird grundsätzlich begrüsst. Es ist dabei aber sicherzustellen, dass die im Informationssystem enthaltenen Personendaten streng zweckgebunden und somit lediglich im Zusammenhang mit der zur Benutzung der Nationalstrassen 1 und II zu entrichtenden Abgabe bearbeitet werden. Eine weitergehende Nutzung des Informationssystems bzw. der darin bearbeiteten Personendaten, sei das zur Erstellung von Bewegungsprofilen, zu Fahndungs- oder jeglichen anderen Zwecken verstösst gegen den Grundsatz der Zweckbindung gemäss Art. 4 Abs. 3 DSG und ist im Gesetzestext explizit auszuschliessen.
Dementsprechend ist unter Art. 17 Abs. 2 lit. d E-NSAG explizit zu erwähnen, dass das Informationssystem einzig dem Verfolgen und Beurteilen von Übertretungen nach Art. 27 dient und die Verwendung der im Informationssystem enthaltenen Personendaten für andere Zwecke nicht zulässig ist.
Soweit Art. 17 Abs. 2 lit. e das Erstellen von Statistiken vorsieht, ist die Erstellung von Bewegungsprofilen oder anderer, aus datenschutzrechtlicher Sicht problematischer Persönlichkeitsprofile auszuschliessen. Ich schlage daher vor, die dazu verwendeten Rohdaten frühzeitig zu anonymisieren und die zur Identifizierung einer Person dienenden Merkmale von den übrigen Angaben getrennt aufzubewahren sowie frühestmöglich zu löschen, was im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu regeln ist. Die Formulierung von Art. 17 Abs. 2 lit. e sollte hingegen wie folgt angepasst werden: „dem Erstellen anonymisierter Statistiken'
Artikel 18: Inhalt des Informationssystems
Für die in Art. 18 Abs. 2 lit. a-c erfassten Daten ist, wie bereits vorstehend unter Ziff. 3 vorgeschlagen, mittels Technikgestaltung sicherzustellen, dass diese lediglich zur Ahndung allfälliger Übertretungen nach Art. 27 verwendet werden können und die Erstellung von Bewegungsprofilen sowie die Verwendung zu Fahndungs- und anderen Zwecken bereits technisch ausgeschlossen ist. Auch Art. 18 Abs. 2 lit. a-c ist in diesem Sinne anzupassen.
Soweit Art. 18 Abs. 2 lit. d E-NSAG die Bearbeitung der E-Mail-Adresse der Person, welche die Abgabe entrichtet hat, vorsieht, ist davon abzusehen. Die ungesicherte Kommunikation per E-Mail ist nicht ausreichend sicher, während zur Zeit einsetzbare Verschlüsselungstechnologien für Bürgerinnen und Bürger zu wenig nutzerfreundlich ausgestaltet sind. Ich schlage vor, sichere alternative Kommunikationskanäle zu prüfen und Art. 18 Abs. 2 lit. d E-NSAG entsprechend anzupassen (ZH).
Der Kanton Genf macht auf Folgendes aufmerksam: «Clarifier le principe de finalité et renoncer au terme "notamment" (figurant aux art. 18 al. 2 et 18 al. 3 P-LVA); renoncer à l'expression de "données particulièrement sensibles" — qui n'est pas consacrée par la LPD — au profit de la notion de "données sensibles" (art. 18 al. 1 P-LVA).»