Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 50 Seiten

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Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes

Aufgrund dieser umfassenden Registrierungspflicht drohen aber datenschutzrechtlich problematische Zweckänderungen in Bezug auf die erhobenen Personendaten (Erstellung von Bewegungsprofilen, Verwendung zu Fahndungszwecken etc.). Den berechtigten Anliegen des Datenschutzes ist daher durch Technikgestaltung Rechnung zu tragen, indem die Erstellung von Bewegungsprofilen, die Verwendung der Datensätze zu Fahndungszwecken oder anderweitige, nicht zweckgebundene Bearbeitungen der erfassten Personendaten bereits auf technischem Weg auszuschliessen sind. Art. 10 E-NSAG ist somit entsprechend zu ergänzen.

Artikel 12 und 13: Differenzierung der Rollen und Kompetenzen der Abgabeerhe-

bungsstelle

Der Vorentwurf sieht in Art. 12 die Möglichkeit vor, die Erhebung der Abgabe ganz oder teilweise einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung (Abgabeerhebungsstelle) zu übertragen. Bei einer teilweisen Übertragung hat der Bundesrat zu entscheiden, welche konkreten Kompetenzen er Dritten überträgt. So beispielsweise die Abgabeerhebung und das Führen des Registrierungssystems, während andere Aufgaben wie der Erlass von Verfügungen bei der EZV verbleiben können. Der Kompetenzkatalog in Art. 13 Abs. 1 trägt dieser Möglichkeit der Teilübertragung allerdings nicht genügend Rechnung. Im Gesetz ist deshalb vorzusehen, dass der Bundesrat im Detail bestimmt, welche Kompetenzen er der Abgabeerhebungsstelle überträgt. Entsprechend sind alle Teilaufgaben explizit aufzuführen.

Antrag der SBB: Die Übertragung der Abgabeerhebung (Art. 12) und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten (Art. 13) sind in einem Artikel zusammenzufassen und wie folgt zu ergänzen:

- Art. 12 Übertragung der Abgabeerhebung

- 1 Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe ganz oder teilweise übertragen:

- a. einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung (Abgabeerhebungsstelle);

- b. den Kantonen.

- 2 Überträgt der Bundesrat die Erhebung der Abgabe ganz oder teilweise einer Abgabeerhebungsstelle,

bestimmt er die damit einhergehenden Kompetenzen, insbesondere:

- a. Erfassen der Abgabepflichtigen;

- b. Erheben der Abgabe bei den abgabepflichtigen Personen;

- c. Erledigung des Inkassos bei den abgabepflichtigen Personen;

- d. Einleitung der Betreibung;

- e. Führen des Registrierungssystems;

- f. Erlass von Verfügungen über die Abgabepflicht;

- 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) schliesst die erforderlichen Verträge ab.

- 4 Stellt die Abgabeerhebungsstelle Übertretungen fest, so übermittelt sie die zur Verfolgung erforderli

chen Beweismittel der EZV.

- 5 Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahresrechnung.

6 Die EZV übt die Aufsicht über die Abgabeerhebungsstelle und die beigezogenen Kantone aus.

Artikel 13 Abs. 3: Kompetenzen der Abgabenerhebungsstelle Keine Pflicht zu struktureller Selbständigkeit der Erhebungsstelle

Das Erfordernis der strukturellen Selbständigkeit nach Art. 13 Abs. 3 erschwert die Übertragung der Abgabeerhebung an Dritte. Die im Erläuternden Bericht genannten Ziele (ausschliessliche Verwendung der vertraglichen Abgeltung für die Erhebung der Abgabe und vollständige Transparenz über die Mittelverwendung) können auch durch anderweitige Massnahmen wie beispielsweise buchhalterische Vorgaben erreicht werden.

Antrag der SBB: Art. 13 Abs. 3 ist zu streichen.