Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 21. Juni 2017 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf eines Amtshilfeabkommens im Zollbereich mit den USA durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis zum 13. Oktober 2017.

Die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sind wirtschaftlich eng miteinander verflochten. Die Schweiz exportierte 2016 Waren im Wert von 36,8 Milliarden Dollar in die USA und aus diesen wurden Waren im Wert von 22,6 Milliarden in die Schweiz importiert. Die Schweiz ist gesamthaft gesehen die 12. wichtigste Wirtschaftspartnerin der USA, selbst wenn ihr Anteil am gesamten Handel mit den USA lediglich 1,6 Prozent ausmacht. Die USA sind die drittgrösste Importnation und die zweitgrösste Exportnation der Schweiz. Zwischen den beiden Staaten besteht kein Freihandelsabkommen.

Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA und weiteren Terroranschlägen in und ausserhalb von Europa räumen die Zollbehörden aufgrund dem von der Weltzollorganisation erlassenen «Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade» (SAFE) der Sicherheit in der Lieferkette weltweit höchste Priorität ein. Diese Rahmenbedingungen sehen einerseits für den Import und Export von Waren eine Vorausanmeldung vor; gestützt auf diese werden eine Risikoanalyse und allfällige Sicherheitskontrollen durchgeführt. Andererseits wurde in der Europäischen Union (EU) und auch in der Schweiz der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) geschaffen. Durch die Änderung vom 18. Juni 2010 wurde das Zollgesetz vom 18. März 20051 (ZG) mit einem Artikel 42a über den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ergänzt2. Der AEO-Status wird Personen erteilt, welche hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuverlässig gelten. Dem AEO werden Erleichterungen bei der Vorausanmeldung und bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen von Waren gewährt. Basierend auf einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen können AEOs nicht nur im eigenen Land, sondern auch in demjenigen der Vertragspartei von Vorteilen profitieren. Zur Sicherheit in der Lieferkette haben die USA 2001 das Programm «Customs-Trade Partnership Against Terrorism» (C-TPAT; Partnerschaft von Zoll und Wirtschaft gegen den Terrorismus) eingeführt.

2002 schlug die amerikanische Zollverwaltung, die heutige U.S. Customs and Border Protection (CBP), der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) den Abschluss eines Amtshilfeabkommens im Zollbereich (nachfolgend: Amtshilfeabkommen oder lediglich Abkommen) vor. Am 16. Februar 2005 beschloss der Bundesrat ein entsprechendes Verhandlungsmandat.

Zwischen 2005 und März 2016 erfolgten mehrere Verhandlungsrunden.

Im September/Oktober 2013 führte die EZV bei 29 Wirtschaftsverbänden sowie bei 30 ausgewählten Firmen, die den AEO-Status damals bereits hatten oder sich dafür interessierten,

1 SR 631.0

2 In Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 981).