Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

eine Konsultation durch und befragte sie, wie wichtig ein Amtshilfeabkommen sei, wie wichtig die gegenseitige Anerkennung von AEO und C-TPAT sei, ob sie einverstanden seien, wenn der Bund ein Amtshilfeabkommen abschliesse, und ob sie mit einem allfälligen Verzicht auf die gegenseitige Anerkennung von AEO und C-TPAT einverstanden seien, wenn der Bund auf den Abschluss eines Amtshilfeabkommens verzichten sollte. Die Resultate dieser Konsultation können wie folgt zusammengefasst werden: Das Amtshilfeabkommen in der damaligen Fassung wurde klar abgelehnt. Die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen schien nicht im Vordergrund des Interesses der Wirtschaft zu sein. Im Übrigen erwiesen sich die Resultate der Konsultation als nicht sehr aussagekräftig.

Am 24. Juni 2014 beschloss der Bundesrat, dass die Verhandlungen mit den USA im Bereich Amtshilfe im Zollbereich gestützt auf das bestehende Verhandlungsmandat fortzuführen seien.

1.2 Inhalt des Abkommens

Das Abkommen basiert im Wesentlichen auf den Amtshilfeabkommen Schweiz/EG3 und EG/USA4. Die amerikanische Seite berief sich während der Verhandlungen teilweise auch auf das Muster-Amtshilfeabkommen der USA; die schweizerische Seite bezog sich demgegenüber auf das [WTO-] Abkommen vom 27. November 20145 über Handelserleichterungen.

Das Amtshilfeabkommen umfasst 16 Artikel und regelt folgende Bereiche:

 Definitionen

 Begriffe

 Allgemeine Amtshilfe

 Besondere Amtshilfe

 Anwesenheit von Angestellten

 Akten und Schriftstücke

 Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige

 Form und Inhalt von Amtshilfeersuchen

 Erledigung von Amtshilfeersuchen

 Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen

 Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe

 Kosten der Amtshilfe

 Teilung von Vermögenswerten

 Umsetzung

 Räumlicher Anwendungsbereich

 Inkrafttreten und Kündigung

3 Abkommen vom 9. Juni 1997 in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401.02).

4 Abkommen vom 28. Mai 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. Nr. L 222 vom 12. August 1997, S. 17-24).

5 Das Abkommen der World Trade Organization (WTO; Welthandelsorganisation) ist am 22. Februar 2017 in Kraft getreten (SR 0.632.20).