Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
sehen. Der ersuchten Partei wird die Möglichkeit gegeben, einem unverhältnismässigen Gesuch der ersuchenden Partei Einhalt zu gebieten.
Centre Patronal: Artikel 3 und 4: Auf Wunsch der USA wird bei den Amtshilfebestimmungen zwischen allgemeiner und besonderer Amtshilfe unterschieden, was beim entsprechenden Abkommen mit der EU nicht der Fall ist. Der problematische Aspekt der besonderen Amtshilfe besteht weniger in der auch im Abkommen mit der EU vorgesehenen Überwachung der Personen, Waren und Beförderungsmittel bei einem Verdacht auf Zollwiderhandlungen als im Umfang der zulässigen Untersuchungshandlungen und der gelieferten Informationen. Welche Informationen geliefert werden, hält der Abkommenstext nicht umfassend fest, was zu Problemen führen wird. Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich die Informationen, die den amerikanischen Zollbehörden erteilt werden müssen, und der erwartete Genauigkeitsgrad nicht genau ermessen. Dies gilt sowohl für Artikel 3 mit der Formulierung «die Lieferung von Informationen umfasst auch…», die weitere, im Text nicht näher bezeichnete Informationen einbezieht, als auch und insbesondere für Artikel 4, wonach «die Zollverwaltungen Informationen über Tätigkeiten [liefern], die (…) zu Zollwiderhandlungen führen könnten». In dieser Bestimmung werden die zu liefernden Informationen weder beschrieben noch eingegrenzt, was nicht akzeptabel ist. Im Übrigen hält Artikel 4 Absatz 3 fest: «Die ersuchte Verwaltung kann zur Erledigung von Amtshilfeersuchen so weit als möglich Inspektionen, Nachprüfungen, Sachverhaltsermittlungen oder andere Untersuchungshandlungen durchführen», was viel zu weit gefasst ist und präzisiert werden müsste. Schweizer oder in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen, die in die USA exportieren, könnte auf diese Weise auf blossen Verdacht hin (ohne Präzisierung, was den Grad des Verdachts anbelangt), eine Zollwiderhandlung begangen zu haben, eine eingehende Administrativuntersuchung drohen. Die Untersuchungsbefugnis ist offensichtlich zu weit gefasst und genauer zu definieren. Zudem sind unseres Erachtens die Informationen, die geliefert werden können, im Abkommen klar zu nennen.
Swiss Textiles: Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a sieht die Errichtung und Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen vor, um einen sicheren und raschen Informationsaustausch zu erleichtern. Was wird unter Kommunikationswegen verstanden? Wie umfassend sind diese?
Roche: Die Amtshilfe sollte in Form von sachdienlichen Auskünften und nicht in Form von Informationen (wie unter Art. 1 definiert) geleistet werden. Insbesondere die Herausgabe von Dokumenten sollte relativ restriktiv gehandhabt werden.
Art. 4 Besondere Amtshilfe
SO: Gemäss Artikel 4 Absatz 3 behält sich die ersuchte Verwaltung vor, ob Zwangsmassnahmen, um die ersucht wird, vorgenommen werden. Der Bericht verweist dazu auf Artikel 45-60 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197411 (VStrR) und nennt als Beispiel auch die vorläufige Festnahme, die Vorführung vor den Richter und die Verhaftung. Für derartige Zwangsmassnahmen sind nach Artikel 51 ff. VStrR kantonale Behörden zuständig. Aus Sicht der Kantone würde interessieren, mit wie vielen derartigen Fällen gerechnet werden muss. Der erläuternde Bericht enthält dazu keinerlei Angaben und verneint Auswirkungen auf die Kantone bei der Umsetzung des Abkommens (Ziff. 3.1).
11 SR 313.0