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Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 13 Seiten

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c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder

d. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c

1Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bisoder 305terAbsatz 1 StGB23 vorliegt;

c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder

Art. 23 Abs. 4 Bst. a und c

4Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:

a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bisoder 305terAbsatz 1 StGB24 vorliegt;

c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder

Art. 27 Abs. 4 Bst. a und c

4Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260teroder 305bisStGB25 vorliegt;

c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder

Art. 29a Abs. 1 erster Satz

1Die Strafbehörden melden der Meldestelle rasch sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquiesAbsatz 1, 305bisund 305terAbsatz 1 StGB26. ....

23 SR 311.0

24 SR 311.0

25 SR 311.0

26 SR 311.0