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Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 13 Seiten

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a. auf der Grundlage eines oder mehrerer Rechtshilfeersuchen,

b. für eine befristete Dauer mit der Möglichkeit, diese zu verlängern.

2Eine GEG kann insbesondere im Rahmen einer schwierigen oder komplexen Strafuntersuchung errichtet werden, welche die Aufwendung erheblicher Mittel mit sich bringt, einen oder mehrere weitere Staaten betrifft und eines koordinierten und konzertierten Handelns bedarf. Die Vereinbarung zur Errichtung der GEG wird dem Bundesamt mitgeteilt.

3Die vorzeitige Übermittlung von Informationen oder Beweismitteln, welche sich auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz befinden, richtet sich nach Artikel 80dbis.

4Die GEG untersteht der Verantwortung eines Vertreters der zuständigen Straf- und Rechtshilfebehörde, die für denjenigen Staat an der GEG teilnimmt, auf dessen Gebiet die jeweilige Untersuchungshandlung stattfindet.

5Bei der Errichtung der GEG sind folgende Punkte festzulegen:

a. der Name der schweizerischen und ausländischen Straf- und Rechtshilfebehörden, der Name des Verantwortlichen für jeden Staat sowie die Namen der weiteren Mitglieder der GEG und deren Funktionen, die betroffene Strafuntersuchung oder die betroffenen Strafuntersuchungen,

b. die Sachverhalte, welche Gegenstand der Strafuntersuchungen sind,

c. der Staat oder die Staaten, auf dessen oder deren Gebiet die GEG gemäss dem jeweiligen nationalen Recht ermittelt,

d. die Dauer der GEG mit Datum der Befristung,

e. der Zweck der GEG und die verfolgten Straftaten. Die Vereinbarung kann wenn nötig hinsichtlich des Einsatzes angepasst werden, insbesondere können der GEG auch weitere teilnehmende Mitglieder hinzugefügt werden,

f. die Namen allfälliger Experten oder Hilfspersonen, die nicht Mitglieder der GEG sind, namentlich jene, die aus anderen Diensten oder internen Verwaltungseinheiten der teilnehmenden Staaten stammen, darunter Eurojust oder Europol. Diese Personen verfügen nicht über die Rechte, welche den Mitgliedern und den entsandten Mitgliedern der GEG zukommen,

g. das Vorgehen im Bereich von Kontakten mit den Medien. Die Straf- und Rechtshilfebehörde und ihre ausländische Partnerbehörde sprechen sich vorgängig hinsichtlich des Inhalts der Mitteilungen ab, welche die dafür üblicherweise zuständigen Stellen der betroffenen Justizbehörden veröffentlichen können,

h. die notwendigen Kosten für die Untersuchungshandlungen, getragen von den Behörden des Staates, in welchem die jeweilige Handlung vorgenommen wird,

i. die Kosten bezüglich Aufenthalt, Unterkunft und Transport des Verantwortlichen und der weiteren Mitglieder der GEG, getragen von deren jeweiligem Herkunftsstaat,