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Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 13 Seiten

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j. die technischen Mittel, welche zur Erreichung der Einsätze erforderlich sind (Arbeitsräume, Kommunikationsmittel, besondere Gerätschaften etc.), zur Verfügung gestellt von dem Staat, in welchem die jeweiligen Untersuchungs- oder Ermittlungshandlungen durchgeführt werden.

6Die Verantwortlichen und die weiteren Mitglieder nach Absatz 5 Buchstabe a haben Zugang zu den Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung, welche der GEG zugrunde liegt, wie auch zu den Beweismitteln, welche in diesem Rahmen erhoben wurden. Dies gilt vorbehaltlich eines anderslautenden Entscheids des Verantwortlichen oder der Rechtshilfebehörde, welche die GEG errichtete, auch dann, wenn diese Informationen oder Beweismittel vor Errichtung der GEG erhoben wurden. Die Informationen oder Beweismittel bleiben vertraulich und das Untersuchungsgeheimnis bleibt gewahrt.

7Der Schutz personenbezogener Daten richtet sich nach dem Recht desjenigen Staates, in welchem der jeweilige Einsatz durchgeführt wird.

8Die ausländischen Verantwortlichen und die ausländischen Mitglieder der GEG sowie die ausländischen Experten oder Hilfspersonen gemäss Absatz 5 Buchstabe f sind während den Einsätzen auf Schweizer Staatsgebiet in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Schweizer Mitgliedern der GEG gleichgestellt. Die ausländischen Verantwortlichen und die ausländischen Mitglieder der GEG sowie die ausländischen Experten oder Hilfspersonen gemäss Absatz 5 Buchstabe f sind den Schweizer Mitgliedern der GEG gleichgestellt in Bezug auf die Schäden, welche sie während ihrem Einsatz verursachen.

6. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199718

Art. 6 Abs. 2 Bst. b

2Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:

b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bis StGB19 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260terStGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen;

Art. 8a Abs. 2 Bst. b

2Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn:

b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bis StGB herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristi-

18 SR 955.0

19 SR 311.0