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Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 13 Seiten

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Anhang

(Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 20153

Ingress

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung4,

Art. 74 Abs. 4, 4bis, 4ter, 6 , 6bisund 7

4Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Absatz 1 verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt oder für sie anwirbt, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4bisWer auf dem Gebiet der Schweiz für eine nach Absatz 1 verbotene Organisation oder Gruppierung oder für deren Ziele Propagandaaktionen organisiert oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4terDas Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a StGB5), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Gruppierung oder Organisation zu verhindern.

6Aufgehoben

6bisDie Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 4, 4bisund 5 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

7Die zuständigen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung dem NDB mit.

3BBl 2015 7211, ….

4SR 101

5 SR 311.0