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Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 13 Seiten

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schen Organisation (Art. 260terStGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen.

Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 3 und Abs. 1bisBst. a, c und d

1Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:

a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:

1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bisStGB20 stehen,

3. der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen,

1bisEine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:

a. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260teroder 305bisStGB21 stehen;

c. der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder

d. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen.

Art. 11a Abs. 2bisund 3

2bisWird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei Ihnen vorhanden sind.

3Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1, 2 und 2bisbetroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.

Art. 15 Abs. 5 Bst. a, c und d

5Kommt eine Händlerin oder ein Händler ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nach, erstattet die Revisionsstelle der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:

a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260teroder 305bisStGB22 vorliegt;

20 SR 311.0

21 SR 311.0

22 SR 311.0