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Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 13 Seiten

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2. Strafgesetzbuch6

Art. 28a Abs. 2 Bst. b

2Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:

b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305terund 322ter-322septiesdes vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19517 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 66a Abs. 1 Bst. l und p

1Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:

l. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bisAbs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);

p. Widerhandlung gegen Artikel 74 Absatz 4 oder 4bisdes Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20158.

Art. 72

Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen oder terroristischen Organisation

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Art. 260ter

Kriminelle und terroristische Organisationen

1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

6 SR 311.0

7 SR 812.121

8 SR ….