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Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 13 Seiten

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5. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198117

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80dbis

Vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln

1Die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde kann vor Erlass der Schlussverfügung jede für das ausländische Verfahren notwendige Rechtshilfemassnahme anordnen und Informationen sowie erhobene Beweismittel, die im Zusammenhang mit der Verhinderung oder Verfolgung einer auslieferungsfähigen Straftat stehen, vorzeitig übermitteln:

a. wenn es im Interesse des Verfahrens liegt, insbesondere um die Vertraulichkeit des Verfahrens zu wahren; oder

b. um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwehren, insbesondere verbunden mit der Begehung einer terroristischen Straftat.

2Die Übermittlung kann unaufgefordert oder auf Ersuchen erfolgen.

3Die Mitteilung an die betroffene Person wird aufgeschoben.

4Die vorzeitige Übermittlung gemäss Absatz 1 setzt voraus, dass sich die ersuchende Behörde vorgängig verpflichtet:

a. die Informationen oder Beweismittel nur zu Ermittlungszwecken und keinesfalls zum Zweck des Beantragens, Begründens oder Aussprechens eines Endentscheids zu verwenden;

b. die zuständige eidgenössische oder kantonale Behörde, sobald es das ausländische Verfahren erlaubt, darüber zu informieren, dass die vorzeitige Übermittlung der betroffenen Person gemäss Artikel 80m zur Kenntnis gebracht werden kann, damit diese vor Erlass der Schlussverfügung Stellung nehmen kann;

c. die durch vorzeitige Übermittlung erlangten Informationen oder Beweismittel aus den Akten des ausländischen Verfahrens zu entfernen, wenn die Rechtshilfe verweigert wird.

5Die gemäss Absatz 1 vorgesehene Zwischenverfügung wird dem Bundesamt unverzüglich und vor der vorzeitigen Übermittlung mitgeteilt. Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Art. 80dter

Gemeinsame Ermittlungsgruppen

1Die eidgenössische oder kantonale Rechtshilfebehörde kann zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks mittels Vereinbarung mit den zuständigen ausländischen Justizbehörden eine gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) errichten, um in einem oder mehreren der an der GEG teilnehmenden Staaten eine oder mehrere Strafuntersuchungen durchzuführen:

17 SR 351.1