Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 15 Seiten
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Zusammenfassung
Die Verrechnungssteuer soll unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zurücker-
stattet werden, wenn die Deklaration in der Steuererklärung unvollständig war. Dieser
Vorschlag des Bundesrates stiess in der Vernehmlassung grundsätzlich auf Zustim-
mung. Es wurden aber punktuelle Anpassungsanträge gestellt.
Von 28. Juni bis zum 19. Oktober 2017 fand die Vernehmlassung zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer statt. Es soll präzisiert werden, was als ordnungsgemässe Deklaration gilt. Eine ordnungsgemässe Deklaration ist Voraussetzung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Die Neuerung sieht vor, dass eine ordnungsgemässe Deklaration auch möglich ist bei einer Nachdeklaration oder bei einer Aufrechnung der nichtdeklarierten Einkünfte oder Vermögen aus eigenen Erkenntnissen der Steuerbehörde. Dies ist nur bis zum Ablauf der Einsprachefrist betreffend die Einkommens- und/oder Vermögenssteuerveranlagung möglich und nur, wenn die ursprüngliche Nichtdeklaration fahrlässig erfolgt ist.
Alle Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer befürworten, dass bei versehentlicher Nichtdeklaration von Einkommen und Vermögen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer möglich sein soll. Damit soll der Rechtszustand wiederhergestellt werden, der vor einem Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2011 zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs auf die Verrechnungssteuer gegolten hatte.
Die CVP, die FDP, 3 Kantone, 10 Organisationen und eine Einzelperson fordern eine längere Frist, bis zu der eine Nachdeklaration oder eine Aufrechnung durch die Steuerbehörde ohne Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs möglich ist (z.B. bis zum Einspracheentscheid oder bis zur Rechtskraft der Veranlagung).
Die CVP, die überwiegende Mehrheit der Kantone, die FDK, die SSK, und 3 Organisationen lehnen es ab, dass die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer nur bei Vorliegen eines Strafurteils wegen versuchter Steuerhinterziehung zulässig sein soll. Sie sind der Ansicht, dass eine Beurteilung durch das kantonale Verrechnungssteueramt ausreicht und fordern entsprechende Erläuterungen in der Botschaft des Bundesrates.
Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung, wonach die neue Regelung auf Leistungen anwendbar ist, die im Jahr vor Inkrafttreten der Änderung fällig wurden, wurde kontrovers beurteilt. Die CVP, 16 Kantone, die SSK und die FDK stimmen zu. Die SVP, die FDP, 5 Kantone, 11 Organisationen und 3 Einzelpersonen lehnen die Regelung ab und stellen unterschiedliche Forderungen bezüglich der Ausdehnung der Anwendbarkeit der neuen Regelung.