Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
4.4 Übergangsbestimmung
Zusammenfassung
Die CVP, 16 Kantone, die SSK und die FDK stimmen der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung zu, wonach die Neuerung auf fällige Leistungen aus dem Jahr vor Inkrafttreten anwendbar ist.
Die SVP, die FDP, 5 Kantone, 11 Organisationen und 3 Einzelpersonen lehnen die vorgeschlagene Übergangsbestimmung ab. Diese genüge nicht, um die Auswirkungen einer Rechtsprechung und Praxis zu korrigieren, die einhellig als zu restriktiv und unverhältnismässig angesehen wird.
Zustimmung
Parteien
Die CVP stimmt der vorgeschlagenen Regelung zu.
Kantone
16 Kantone (AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, ZH) sowie die SSK und die FDK stimmen der vorgeschlagenen Regelung zu. Würde das neue Recht auf alle noch offenen Rückerstattungsanträge angewendet, würde dies faktisch eine rückwirkende Gesetzesanpassung bedeuten und damit zu rechtsungleichen Ergebnissen führen.
Ablehnung
Parteien
Die SVP fordert die Anwendung der neuen Regelung auf noch nicht rechtskräftige Fälle und macht einen entsprechenden Gesetzesvorschlag.
Die FDP fordert die Prüfung einer rechtlich zulässigen Rückwirkung analog zur Revision über die Verzugszinsen beim Meldeverfahren.
Kantone
5 Kantone (LU, UR, TI, VS, ZG) fordern, dass die neue Regelung auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Artikels 23 Absatz 2 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rückerstattungsanträge Anwendung findet.
ZG bemerkt, dass eine als falsch erkannte Praxis nicht gesetzlich korrigiert werden kann, und gleichzeitig laufende Fälle mit Fälligkeiten bis Ende 2017 noch nach der als unhaltbar erkannten Praxis zu veranlagen.
UR bemerkt, dass die Kantone die Veranlagung von zahlreichen Fällen in denen unter geltendem Recht die Verwirkung der Rückerstattung droht, sistiert haben. Mit Nachdruck wird deshalb eine rasche Inkraftsetzung mit Rückwirkung gefordert. Unter Verweis auf die Rückwirkung im Rahmen des Meldeverfahrens und den damit zusammenhängenden Rechtsgutachten schliesst UR auf die Zulässigkeit einer gesetzlich verankerten Rückwirkung.
Organisationen
11 Organisationen (CCIG, CP, economiesuisse, EXPERTsuisse, Handelskammer beider Basel, SBVg, sgv, TREUHAND SUISSE, Vereinigung Schweizerischer Privatbanken, VAV, ZVDS) fordern eine Ausdehnung der Anwendbarkeit der neuen Regelung.
CCIG, CP, economiesuisse, die Handelskammer beider Basel und die Vereinigung Schweizerischer Privatbanken fordern, die neue Regelung auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rückerstattungsanträge anzuwenden.