Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 15 Seiten

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1. Ausgangslage

Am 28. Juni 2017 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den weiteren interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung) durchzuführen. Dieses dauerte bis zum 19. Oktober 2017. Das Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten ist im Anhang ersichtlich. Insgesamt gingen 50 Stellungnahmen ein.

2. Eingegangene Stellungnahmen

Die Liste der eingegangenen Stellungnahmen ist im Anhang ersichtlich.

3. Die Vernehmlassungsvorlage

Personen mit Wohnsitz im Inland haben im geltenden Recht grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Sie verwirken diesen Anspruch aber, wenn sie die betreffenden Einkünfte nicht ordnungsgemäss gegenüber den Steuerbehörden deklarieren. Aufgrund von Bundesgerichtsurteilen ist es seit 2011 zu einer Verschärfung der Praxis gekommen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist seither aufgrund einer engeren Auslegung der ordnungsgemässen Deklaration vermehrt verwirkt. Dies führte zu Kritik in Politik, Wirtschaft und Wissenschaft.

Im Wesentlichen soll der Begriff „ordnungsgemässe Deklaration“ im Verrechnungssteuergesetz festgeschrieben werden. Entsprechend sieht die Neuerung vor, dass eine ordnungsgemässe Deklaration nicht nur wie bisher vorliegt

 bei einer Deklaration in der Steuererklärung,

 bei einer rechnerischen Korrektur, oder

 bei einer spontanen Nachdeklaration durch den Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung, d.h. bevor die Steuerbehörde die Nichtdeklaration entdeckt hat,

sondern neu auch möglich ist

 bei einer Nachdeklaration der Empfängerin oder des Empfängers der verrechnungssteuerbelasteten Leistung nach einer Nachfrage der Steuerbehörde, oder

 bei einer Aufrechnung der nichtdeklarierten Einkünfte oder Vermögen aus eigenen Erkenntnissen der Steuerbehörde.

Die ordnungsgemässe Deklaration muss jedoch - mit Ausnahme der rechnerischen Korrektur

- stets vor Ablauf der Einsprachefrist betreffend der Einkommens - und/oder Vermögenssteuerveranlagung erfolgen. Vorbehalten bleiben zudem Fälle, in denen der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistungen die Einkünfte oder Vermögen vorsätzlich nicht in der Steuererklärung deklariert hat.