Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 15 Seiten

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Ablehnung

Parteien

 Die CVP ist der Ansicht, dass die Nachdeklaration solange zulässig sein solle, als sie im entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren noch möglich ist und die Dreijahresfrist nach Artikel 32 VStG noch nicht abgelaufen ist.

 Die FDP fordert zu prüfen, ob auch im Falle einer rechtskräftigen Veranlagung eine Lösung gefunden werden kann. Der Steuerrückbehalt kann auch hier eine übertriebene Härte darstellen.

Kantone

 SO, TI, VD lehnen den Vorschlag des Bundesrates in diesem Punkt ab.

 SO stellt fest, dass nach geltendem Recht, gemäss Kreisscheiben der ESTV und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Nachdeklaration bis zur Rechtskraft der Veranlagung resp. bis zur definitiven Veranlagung möglich ist. Die Nachdeklaration gemäss Neuerung soll – soweit relevant unter Beachtung der Dreijahresfrist nach Artikel 32 VStG - solange möglich sein, als die Gerichte über volle Kognition verfügen.

 VD fordert, dass die Nachdeklaration bis zur Eröffnung des Einspracheentscheids möglich ist.

 TI fordert, dass eine Nachdeklaration auch im Nachsteuerverfahren möglich ist.

Organisationen

 10 Organisationen (CP, economiesuisse, EXPERTsuisse, Handelskammer beider Basel, sgv, SBVg, TREUHAND SUISSE, VAV, Vereinigung Schweizerischer Privatbanken, ZVDS) fordern eine längere Frist zur Nachdeklaration.

 EXPERTsuisse, TREUHAND SUISSE und ZVDS fordern eine Rückkehr zur Praxis bis zum Erlass des Kreisschreibens Nr. 8 vom 8.12.1978. Aus steuersystematischen Gründen und unter Verweis auf die „doppelte Bestrafung“ (Verweigerung Rückerstattung in Kombination mit Nachsteuer resp. -hinterziehungsverfahren) wird die Befristung gemäss Vernehmlassungsvorlage abgelehnt. Die Rückerstattungsmöglichkeit ist auf Nachsteuer- sowie auf Hinterziehungsfälle auszudehnen. Der Rückerstattungsanspruch soll erst mit Ablauf der Dreijahresfrist von Artikel 32 VStG verwirken. Mit diesem Vorschlag wird auch das Meldeverfahren wieder in vielen Fällen möglich, was den administrativen Aufwand erheblich senken wird.

 CP und sgv fordern, dass eine Nachdeklaration bis zum Einspracheentscheid möglich ist.

 economiesuisse, Handelskammer beider Basel, SBVg und VAV fordern, dass die Nachdeklaration solange zulässig ist, wie sie im entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren noch möglich und die Dreijahresfrist nach Artikel 32 VStG noch nicht abgelaufen ist.

 Die Vereinigung Schweizerischer Privatbanken schlägt eine Frist bis zur Rechtskraft der Veranlagung vor. Auch sie erachten die Dreijahresfrist von Artikel 32 VStG als Grenze.

 CCIG fordert unter Verweis auf die heutige konfiskatorische Besteuerung und der Ungleichbehandlung zwischen im Ausland und in der Schweiz ansässigen Personen eine längere Frist für Nachdeklarationen.

Einzelpersonen

 Eine Einzelperson fordert, dass die Nachdeklaration innerhalb der Dreijahresfrist von Artikel 32 VStG möglich ist.