Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 15 Seiten
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TREUHAND SUISSE fordert die Ausdehnung der neuen Regelung auf Nachsteuer-
und auf Hinterziehungsfälle. Der Anspruch ist erst verwirkt, wenn die Dreijahresfrist nach Artikel 32 VStG abgelaufen ist.
EXPERTsuisse fordert, dass die neue Regelung auf sämtliche steuerbare Leistungen
anwendbar sein soll, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bei der Einkommens-/Vermögenssteuer noch nicht rechtskräftig veranlagt sind.
SBVg und VAV fordern unter Verweis auf das Meldeverfahren eine begrenzte Rück-
wirkung zu Gunsten der Steuerpflichtigen für pendente Fälle. Sie schlagen vor sich an der Dreijahresfrist nach Artikel 32 VStG zu orientieren.
ZVDS und sgv fordern eine Rückwirkung sämtlicher von der Praxisänderung des
Bundesgerichts betroffenen Fälle.
Einzelpersonen
3 Einzelpersonen fordern eine Anwendung der Neuregelung auf noch nicht rechts-
kräftig abgeschlossenen Rückerstattungsanträge.
4.5 Übriges
Straflose Selbstanzeige: 5 Organisationen (CP, economiesuisse, SBVg, VAV, Verei-
nigung Schweizerischer Privatbanken) und 2 Privatpersonen fordern, dass die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch in Fällen strafloser Selbstanzeigen zulässig ist.
Begrenzte Rückerstattung trotz nicht ordnungsgemässer Deklaration: Nach VD soll
der Teil der Verrechnungssteuer zurückerstattet werden, der der persönlichen Steuerbelastung (Einkommenssteuer) des Empfängers der verrechnungssteuerbelasteten Leistung entspricht. Lediglich der überschiessende Teil zwischen persönlicher Steuerbelastung und 35 Prozent Verrechnungssteuer soll bei nicht ordnungsgemässer Deklaration verwirken. Meldeverfahren: Die FDP fordert, dass die gesetzliche Möglichkeit des Meldeverfahrens nicht verunmöglicht werden sollte.
Einschränkung der Fahrlässigkeit auf geldwerte Leistungen: LU hält das Grundsatz-
problem der Verrechnungssteuer bei geldwerten Leistungen für ungelöst und beantragt den Fahrlässigkeitsvorbehalt gesetzlich lediglich bei der Aufrechnung anzubringen.
Ermessensveranlagung: VD bedauert, dass die Auswirkungen der Neuerung auf Er-
messensveranlagungen nicht erläutert werden und regt an auch diesbezüglich zur Rechtslage vor der Verschärfung durch das Bundesgericht zurückzukehren.
Erhöhung des Verrechnungssteuersatzes: Im Wesentlichen unter Verweis auf den
Sicherungszweck der Verrechnungssteuer fordert der SGB eine Erhöhung des Verrechnungssteuersatzes von 35 auf 40 Prozent für Inländerinnen und Inländer.
Rückerstattung auch, wenn die Steuerverwaltung die Einkommenssteuer trotz unvoll-
ständiger Deklaration erheben kann: Eine Einzelperson fordert, dass der Rückerstattungsanspruch nicht verwirkt, wenn die Steuerverwaltung trotz unvollständiger Deklaration die Einkommenssteuer auf dem verrechnungssteuerbelasteten Ertrag erheben kann oder hätte erheben können. Diese Präzisierung soll im Gesetz festgehalten werden.
Übergangsbestimmung zu Art. 57 und 58 VStG: Eine Einzelperson fordert eine Über-
gangsbestimmung zu Art. 57 und 58 VStG. Wendete ein veranlagender Kanton bei der Frage der Verwirkung der Rückerstattung auch nach Erlass des Kreisschreibens Nr. 40 weiterhin die frühere Praxis an und gewährte bei fahrlässiger Nichtdeklaration der Einkünfte dennoch eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer, konnte die ESTV in der Prüfung der Rückerstattung diesen Fall aufgreifen und eine Kürzung des Anspruchs dieses Kantons gegenüber der ESTV anordnen (Art. 57 Abs. 3 VStG). Es bedarf einer Übergangsbestimmung, die vorsieht, dass bei noch nicht rechtskräftig festgesetzten Rückleistungspflichten von einer solchen abzusehen ist.