Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Nach Inclusion Handicap gilt es unbedingt zu beachten, dass – in Fachgebieten mit nachgewiesener Unterversorgung – eine Kostensteigerung als Indikator für eine sich bessernde Versorgungssituation wünschenswert sei.

Die SPO stellt fest, dass es durchaus möglich sei, dass in einem Kanton in einem speziellen Fachgebiet die durchschnittlichen Kosten besonders steigen würden, weil die kleineren umliegenden Kantone das Fachgebiet nicht anbieten. Wichtige Entscheidungen sollten regional und nicht nur kantonal geprüft und entscheiden werden.

4.6 Stellungnahmen zu Artikel 59 Kantone

Die GDK stimmt kommentarlos zu.

Der Kanton NE stellt fest, dass die Krankenversicherer im Rahmen der heutigen Gesetzgebung kaum Gebrauch von dieser Bestimmung machen. Er schlägt vor, die Kantone bei Artikel 59 Absatz 2 hinzuzufügen, weil sie manchmal in der Lage sind, Missbräuche zu erkennen, und auch die Möglichkeit haben müssen, Fälle vor das Schiedsgericht zu bringen.

Die Kantone TG, ZH fordern, dass die Bereitstellung von unvollständigen oder qualitativ schlechten Daten ebenfalls sanktioniert werden kann.

Leistungserbringer

Die Sanktion eines vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der OKP, sofern Daten nach Artikel 36 Absatz 4 KVG nicht geliefert werden, erachtet die FMH als unverhältnismässig. Der VLSS beantragt, Absatz 1 ersatzlos zu streichen.

Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften

Die BEKAG beantragt, Absatz 1 ersatzlos zu streichen.

Versicherer

santésuisse beantragt, dass die Sanktionen, die im Fall von schlechter Qualität oder fehlender Transparenz möglich sind, aufgeführt werden oder darauf verwiesen wird. Die Organisation ist der Ansicht, dass Artikel 36 Absatz 4 der Vorlage in der Praxis nicht umsetzbar ist, weil die Versicherer über kein Instrument verfügen und beim Schiedsgericht klagen müssen.

4.7 Stellungnahmen zu den Übergangsbestimmungen

4.7.1 Stellungnahmen zu den Übergangsbestimmungen im Allgemeinen In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die glp ist der Ansicht, dass die Qualitätsauflagen für sämtliche Leistungserbringer gelten müsse. Diesbezüglich wäre eine geeignete Übergangsfrist denkbar.

Leistungserbringer

Gemäss FMH muss für eine neue Regelung, sofern sie auf bereits zugelassene Leistungserbringer Anwendung finden soll, eine angemessene Übergangsfrist vorgesehen werden.

4.7.2 Stellungnahmen zu den Übergangsbestimmungen, Absatz 1 Kantone

Der Kanton NE steht dieser Bestimmung ablehnend gegenüber, weil seines Erachtens die Kantone die Einhaltung der Zulassungsbedingungen kontrollieren müssen, nicht die Krankenversicherer.