Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten
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Der Kanton ZG beantragt die Ergänzung, dass die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte nur in demjenigen Kanton keine Bewilligung benötigen, in dem sie bereits zugelassen wurden.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die FDP und glp kritisieren die Besitzstandswahrung für bestehende Ärzte. Diese benachteilige klar jüngere Leistungserbringer, welche die gestellten Qualitätsanforderungen erfüllen.
Konsumentenverbände
Die SKS ist der Ansicht, dass die neuen Bestimmungen nur Sinn machen, wenn die aktuellen und künftigen Leistungserbringer den gleichen Regeln unterstellt werden.
Leistungserbringer
Der VLSS beantragt, Absatz 1 ersatzlos zu streichen.
Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften
Die BEKAG beantragt, Absatz 1 ersatzlos zu streichen.
Versicherer
curafutura beantragt, dass die vorgesehenen Bestimmungen betreffend die Zulassung nach Artikel 36 Absatz 4 und die Beschränkung nach Artikel 55a auch auf die bereits zugelassenen Leistungserbringer, sowohl für die im ambulanten Spitalbereich tätigen als auch für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte, anwendbar sind.
4.7.3 Stellungnahmen zu den Übergangsbestimmungen, Absatz 2
Kantone
Die Kantone AG und NE sind der Ansicht, dass eine Übergangsfrist von zwei Jahren zur Anpassung der kantonalen Regelungen angesichts der neuen Bestimmungen und ohne Aufstockung der administrativen Ressourcen nicht ausreicht. Der Kanton NE schlägt eine Übergangsfrist von drei Jahren vor.
Die CLASS und die Kantone GE, VD wollen sicher sein, dass ein Kanton, der nicht sofort Gebrauch macht von seinem Recht zur Bestimmung von Höchstzahlen, mit dieser Vorlage die Möglichkeit hat, seine Meinung zu ändern und erst nach der Übergangsfrist von zwei Jahren Höchstzahlen einzuführen. Zudem wünschen die CLASS und der Kanton GE die Ergänzung, dass die Kantone, die vor dem Inkrafttreten der Änderung die Zulassungsbeschränkung angewandt haben, von den Rechten Gebrauch machen können, die ihnen durch Artikel 55a, sobald er in Kraft tritt, übertragen werden.
Der Kanton TI beantragt, dass klar formuliert wird, dass die derzeitige Lösung der Zulassungssteuerung angewandt werden kann, bis die Kanton die erforderlichen Anpassungen abgeschlossen haben, und zu diesem Zweck die Übergangsfrist auf fünf Jahre verlängert wird. Er beantragt zudem, dass die neuen Bestimmungen von den Kantonen ab ihrem Inkrafttreten angewandt werden können (Abs. 3).
Leistungserbringer
SOS Médecins ist der Ansicht, dass diese Bestimmung zur Folge hat, dass die Kantone den geltenden Artikel 55a KVG für weitere zwei Jahre anwenden können, obwohl diese Bestimmung nur bis am 30. Juni 2019 gilt. Daher sollten das Datum für die Umsetzung des kantonalen Rechts mit dem Bundesrecht abgestimmt und eine Übergangsfrist bis zum 30 Juni 2019 festgelegt werden.