Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Konsumentenverbände

Damit die im Rahmen der Teilrevision geplanten Anpassungen ihre Wirkung tatsächlich entfalten können, ist für die SKS entscheidend, dass bisherige und künftige Leistungserbringer zu Lasten der OKP gleich behandelt werden.

Leistungserbringer

Die Bestimmung in Absatz 5 ist für mfe zentral. Nach der SBV ist es richtig, dass die wohlerworbenen Rechte nicht angetastet werden.

Versicherer

curafutura beantragt, dass die vorgesehenen Bestimmungen betreffend die Zulassung nach Artikel 36 Absatz 4 und die Beschränkung nach Artikel 55a auch auf die bereits zugelassenen Leistungserbringer, sowohl für die im ambulanten Spitalbereich tätigen als auch für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte, anwendbar sind.

santésuisse ist nicht einverstanden, dass die bereits zugelassenen Ärztinnen und Ärzte, die in der Vergangenheit zum Kostenwachstum beigetragen haben, geschützt werden, während junge Ärztinnen und Ärzte, die über die neusten Kenntnisse verfügen, ausgeschlossen werden. Die Organisation schlägt vor, dass die Kantone, die diese Bestimmungen anwenden, ein öffentliches Bieterverfahren durchführen müssen, das nach der Qualitätskontrolle als wichtigstes Zuschlagskriterium vorsieht, dass die Ärztin oder der Arzt einverstanden sein muss, mit den Versicherern einen tieferen Preis als derjenige, der in der betroffenen Region üblich ist, zu vereinbaren.

4.5.7 Stellungnahmen zu Artikel 55a Absatz 6

Kantone

Die GDK, die CLASS und der Kanton GE stimmen diesem Absatz kommentarlos zu.

Der Kanton NE ist der Ansicht, dass diese Bestimmung, unabhängig von den vorangehenden Absätzen, auch in den Kantonen anwendbar sein muss, die sich gegen eine Bestimmung von Höchstzahlen entschieden haben. Mit dem Entscheid, nur diese Bestimmung anzuwenden, würden die Kantone bereits über ein wirksames Instrument verfügen, um allfällige Missbräuche zu erkennen.

Der Kanton SG beantragt, diesen Absatz zu streichen. Er ist der Ansicht, dass sich der Entscheid, die Zulassungen in einem Fachgebiet zu beschränken, aus der Bestimmung der Höchstzahlen ergeben muss und nicht auf rein wirtschaftlichen Kriterien basieren darf, sondern beispielsweise auch qualitative und versorgungsspezifische Aspekte berücksichtigen muss.

Die Kantone TG, ZH unterstützen diese Bestimmung. Sie fordern, dass die Versicherer die zu diesem Zweck erforderlichen Daten weitergeben müssen.

Der Kanton VD begrüsst diese Bestimmung, beantragt jedoch, dass das Kriterium einer Aufteilung nach Bezirken ebenfalls berücksichtigt wird.

Der Kanton ZG fordert die Präzisierung, dass die Kantone, insbesondere auf dem Verordnungsweg, allgemeine und abstrakte Regeln festlegen können, wonach die Zulassungsbeschränkung automatisch zusammen mit diesen Bestimmungen in Kraft tritt.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die GPS sind mit dem Vorschlag in Absatz 6 nicht einverstanden. Eine solche Regelung könnte den Zugang aller Bevölkerungsgruppen zu einer qualitativ hochstehenden medizinischen Grundversorgung empfindlich tangieren.

Gemäss SPS reicht die Kostenentwicklung als einziges Kriterium nicht aus, um den Kantonen zu erlauben, jede neue Zulassung in einem medizinischen Fachgebiet sofort zu stoppen. Wenn dieser Hebel eingeführt werde, müsse er an zusätzliche Bedingungen geknüpft werden.