Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten
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Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Dier SGB lehnt eine solche Regelung ab, da sie den Zugang aller Bevölkerungsgruppen zu einer qualitativ hochstehenden medizinischen Grundversorgung deutlich beeinträchtigen könnte.
Leistungserbringer
FMH erachtet Absatz 6 als untauglich. Es besteht die grosse Wahrscheinlichkeit, dass er bei der Umsetzung für die Leistungserbringer zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen wird, da er unter anderem viel zu eng definiert ist. Da weder die Demografie noch überkantonale Versorgungsregionen in der vorgeschlagenen Regelung berücksichtigt werden, könne dies zwangsläufig zu falschen Schlussfolgerungen führen. Die Berücksichtigung von Versorgungsregionen wäre relevant, weil die jährlichen Kosten pro Versicherten in einem Kanton auch steigen können, obwohl die Kosten in einem anderen Kanton anfallen.
Auch SW!SS REHA beantragt die Streichung von Absatz 6, da ein solcher Pauschalpassus die Entwicklung neuer Versorgungsangebote und damit die Beseitigung von Unterversorgung insbesondere in ländlichen Gebieten blockieren könne.
Die VLSS und mfe lehnen die Regelung in Absatz 6 ab. Zur Einschätzung einer angemessenen Versorgung in einem Gebiet gälte es gemäss mfe primär zu eruieren, ob der Zugang der Patientinnen und Patienten zu qualitativ hochstehender Gesundheitsversorgung gewährleistet sei oder nicht. Die SBV lehnt die Bestimmung aus ähnlichen Gründen ab und ist der Meinung, dass eine isolierte Betrachtung zu einem schädlichen Aktionismus führen würde.
Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften
Die KKA, die AeG BL, die MedGes BS, die VHBB und die BEKAG lehnen die Regelung in Absatz 6 ab. Die BEKAG weist darauf hin, dass neue Behandlungsmethoden, die sich auf die Kosten im Vergleich zu anderen Fachgebieten auswirken, zu Unrecht indirekt abgestraft werden könnten. Gemäss der KKA und der AeG BL sei nicht akzeptabel, dass in komplexen Verhältnissen, in denen unzählige Ursachen eine Rolle spielen, völlig monokausal auf ein Kriterium abgestellt wird und die Gründe für eine Kostensteigerung offensichtlich keine Rolle spielen sollen.
Bevor der Schluss gezogen wird, dass ein Kostenanstieg in einem Fachgebiet auf ein Überangebot zurückführen ist, muss nach Ansicht der AMGe und der SMSR die sowohl durch die demografische Entwicklung als auch die technische Entwicklung der Versorgung bedingte Bedarfsentwicklung bekannt sein.
Der SMVS ist der Ansicht, dass diese Bestimmung, die nicht einmal eine richtige Analyse der potenziellen Ursachen vorsieht (neue Technologien, epidemiologische Entwicklung usw.), die Tür für eine inakzeptable Willkür öffnet, die in keiner Art und Weise einer bedarfs- und entwicklungsbasierten Regelung entspricht.
Versicherer
Wenn diese Regelung, die von santésuisse nicht unterstützt wird, in Kraft treten sollte, erachtet es die Organisation als nötig, dass die Kantone die Zulassungen bei einem ungerechtfertigten Kostenanstieg beschränken können. Sie ist der Ansicht, dass eine Kann-Formulierung nicht ausreicht und die Vorschläge nicht geeignet sind, um den Kostenanstieg einzudämmen und einen qualitätsbasierten Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern einzuführen.
PatientInnen, BenutzerInnen
Der DVSP ist der Meinung, dass dieses Instrument gelockert werden muss, um dem Grundversorgungsbedarf besser Rechnung zu tragen. Daher seien für den Zulassungsstopp genauere Kriterien erforderlich.