Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Leistungserbringer

Nach Auffassung der FMH ist Absatz 4 zu streichen beziehungsweise mit Verweis auf die bestehende Datenerhebungsgrundlage anzupassen, da die Kantone, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, bereits über diese Daten verfügen.

Nach Ansicht der SBV müssten nicht die Leistungserbringer, sondern die Krankenkassen verpflichtet werden, solche Daten zu liefern. Auch mfe lehnt die Bestimmung in Absatz 4 ab. Diese Daten können nur gegen eine angemessene Entschädigung geliefert werden.

Der VLSS beantragt, Absatz 4 zu ändern, indem sich die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versicherer und deren Verbände an den bei der Datenlieferung entstehenden Kosten beteiligen.

physioswiss beantragt, dass in Absatz 4 nicht von den Leistungserbringern und deren Verbände, sondern von den Ärztinnen und Ärzte und deren Verbände, den Spitälern und deren Verbände sowie den Versicherern und deren Verbände gesprochen wird. Der gleiche Hinweis bringt ChiroSuisse an.

Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften

Die KKA und die AeG BL halten fest, dass der Kanton grundsätzlich im Besitze der relevanten Daten sei, nämlich die von der BSV erhobenen Daten gemäss Artikel 23 KVG beziehungsweise nach Artikel 59a KVG.

Die AMGe und die SMSR sind der Ansicht, dass viele Daten bereits von den Ärztinnen und Ärzten bereitgestellt werden müssen und nicht die Leistungserbringer mit den allenfalls zusätzlich erforderlichen Erhebungen oder Studien, die arbeitsintensiv sind, beauftragt werden dürfen.

Die BEKAG beantragt für Absatz 4 eine Formulierung, wie sie der VLSS vorschlägt. Die GAeSO beantragt, Absatz 4 anzupassen, da diese Bestimmung in der vorliegenden Form weder nötig noch zulässig sei.

Gemäss SVM können die Kantone in Zukunft unter dem Vorwand, in den Fachgebieten Höchstzahlen einzuführen, auf einfache Anfrage Daten erhalten, die in Trust Centern erhoben wurden.

Versicherer

curafutura ist der Ansicht, dass eine zusätzliche Weitergabe von Daten an 26 Kantone weder verhältnismässig und angemessen ist und gemäss der Charta der öffentlichen Statistik vermieden werden sollte. Wären für die Bestimmung der Höchstzahlen trotzdem zusätzliche Daten erforderlich, so fordert curafutura, dass eine unabhängige Organisation mit der gesamtschweizerischen Erhebung beauftragt wird.

4.5.6 Stellungnahmen zu Artikel 55a Absatz 5

Kantone

Die GDK stimmt kommentarlos zu.

Die Kantone TG, ZH beantragen, dass der Begriff «Bewilligung» nicht verwendet wird und dass die Terminologie «selbstständig oder unselbstständig» (Abs. 1 Bst. a) an jene des revidierten HMG angepasst wird (siehe Stellungnahmen zu Abs. 1).

Der Kanton TI ist der Ansicht, dass der Buchstabe b im jetzigen Wortlaut zum Verschwinden der Institutionen nach Artikel 36a KVG führen wird. Er schlägt daher vor, die Höchstzahl der Ärztinnen und Ärzte auf die Zahl der Ärztinnen und Ärzte einzufrieren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits praktizierten.

Der Kanton ZG beantragt, dass nur die Wahrung der erworbenen Rechte sichergestellt und folgende Präzisierung vorgenommen wird (Bst. a): «die Ärzte und Ärztinnen, die vor Inkrafttreten der Höchstzahl zugelassen wurden und im gleichen Kanton gearbeitet haben ...».