Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten
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4 Zusammenfassung der Stellungnahmen
4.1 Stellungnahmen zur Vorlage im Allgemeinen
Kantone
Die Kantone AR, BE, BL, GL, NW, SG, TG, VD, VS, ZH unterstützen ausdrücklich die Haltung der GDK.
Die GDK sowie die Kantone AI, BE, BS, GE, GL, LU, NE, OW, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, ZH unterstützen den Vorschlag des Bundesrats, die Zulassungsbeschränkung, die am 30. Juni 2019 ausläuft (Art. 55a KVG), direkt durch eine zeitlich unbeschränkte und griffigere Lösung zu ersetzen. Sie sind der Ansicht, dass die drei Interventionsebenen zweckdienlich sind.
Die GDK und die Kantone BE, LU begrüssen es, dass weder eine Differenzierung der Tarife noch eine Aufhebung des Vertragszwangs vorgesehen ist.
Die Kantone AI, GL, LU, OW, TG wünschen sich ein einfach umsetzbares und technisch unkompliziertes Instrument, mit dem sie nötigenfalls das Versorgungsangebot selber steuern können. Sie sind jedoch wie die GDK, BE und VD der Meinung, dass das vorgeschlagene Steuerungsinstrument in gewissen wichtigen Punkten vereinfacht werden muss. Ihrer Ansicht nach sollten die gesetzlichen Vorschriften für die Umsetzung weder zu komplex sein noch Daten vorsehen, deren Verfügbarkeit heute nicht gesichert ist.
Der Kanton AG befürchtet, dass die Umsetzung der Vorlage eine zu grosse Ressourcenerhöhung in den Kantonen erforderlich macht. Er zweifelt zudem an der Wirksamkeit der Zulassungsbeschränkung und ist der Ansicht, dass der Bundesrat, der sich gleichzeitig für eine Erhöhung der Ausbildungsplätze einsetzt, widersprüchliche Signale an die jungen Ärztinnen und Ärzte sendet. Schliesslich ist nach seinem Dafürhalten eine Steuerung des ambulanten Spitalbereichs nicht möglich.
Sollte zum Zeitpunkt des Auslaufens der Zulassungsbeschränkung keine Lösung vorliegen, so befürchtet der Kanton BS, dass dies eine unkontrollierte Angebotszunahme, insbesondere an Spezialistinnen und Spezialisten, und dadurch einen Kostenanstieg zur Folge hat.
Die CLASS und der Kanton GE sind der Ansicht, dass sowohl zur Eindämmung der Gesundheitskosten als auch zur Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung zwingend die Möglichkeit bestehen muss, die Zahl der ambulanten Leistungserbringer zu beschränken. Es gelte aber aufzupassen, dass die zweite Interventionsebene nicht ein Freipass für die Versicherer ist, um Leistungserbringer ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder administrativen Gründen abzulehnen.
Der Kanton FR schliesst sich der Haltung der GDK an und sieht in der Position der CLASS subsidiär eine Alternative, der er sich ebenfalls anschliessen könnte, insbesondere wenn es um die Vorschläge zu Artikel 55a Absätze 2 und 3 KVG geht.
Der Kanton GR lehnt die Zulassungssteuerung durch eine von den Versicherern bezeichnete Organisation ab und ist der Ansicht, dass in diesem Bereich weiterhin die Kantone zuständig sein müssen.
Nach Meinung des Kantons JU hat sich die Bedürfnisklausel in der Vergangenheit zwar bewährt, zumindest in den Kantonen mit einer hohen Ärztedichte, aber es gebe eine grosse Schwierigkeit, die eine einfache Anwendung der Klausel verhindere: das Binnenmarktgesetz. Dieses sieht vor, dass einer Fachperson, die über eine Bewilligung in einem Kanton verfügt, eine Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton nicht verweigert werden darf. Eine andere Schwierigkeit sei die Ermittlung des Bedarfs in einem oder mehreren Fachgebieten. Der Kanton JU begrüsst es daher, dass in der Revision einige dieser Aspekte berücksichtigt worden sind. Es ist jedoch der Ansicht, dass die Validierung der Leistungserbringer durch die Versicherer das Risiko einer verschleierten (Aufhebung des) Vertragszwangs birgt und den Versicherern die Türe öffnet, Leistungserbringer ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder administrativen Gründen abzulehnen.