Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Leistungserbringer

ChiroSuisse lehnt die Einführung einer Zulassungsbeschränkung ab und bezweifelt, ob die vorgesehenen Schritte kostensenkend wirken. Ärztinnen und Ärzte und / oder übrige Leistungserbringer sollten nach ihrer langjährigen Aus- und Weiterbildung arbeiten können. Statt eine Zulassungsbeschränkung einzuführen, sollten vorzugsweise die Aus- und Weiterbildungsplätze gesteuert werden.

Nach Ansicht der FMH tragen die Stossrichtung und die Massnahmen der Gesetzesvorlage weder zur Kostensteuerung noch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung bei. Vielmehr müsse eine Zulassungssteuerung der Tatsache Rechnung tragen, dass die Schweiz auf ausländische Ärztinnen und Ärzte angewiesen ist. Sie muss die Qualität der medizinischen Versorgung ohne zusätzliche Bürokratie gewährleisten. Die FMH, aber auch VSAO fordern daher für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzte in eigenverantwortlicher Tätigkeit (selbständig wie angestellt) drei wirksame, kumulativ zu erfüllende Qualitätskriterien, welche einfach anwendbar und nachzuweisen sind.

 Mindestens dreijährige ärztliche Tätigkeit in der für die Zulassung beantragten Fachdisziplin

 Nachweis der lebenslangen Fortbildung

 Prüfung der Sprachkompetenz

Diesbezüglich fordert auch die SGH, dass sich Ärzte nach Erwerb des Weiterbildungstitels (Facharzt) während ihres ganzen Berufslebens fortbilden müssen. Der Fortbildungsnachweis müsse in allen 46 Fachgebieten regelmässig periodisch eingefordert werden. Betreffend Sprachkompetenz müssen Ärzte die in ihrer Tätigkeitsregion erforderliche Sprachkompetenz in einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen.

H+ und die PKS akzeptieren die erste Interventionsebene, lehnen die zweite Interventionsebene (Art. 35 – 38 und 59 KVG Entwurf) jedoch ab, da diese de facto eine dritte Zulassungshürde für Leistungserbringer einführen würde. Die vorgesehenen Massnahmen und Strukturen würden Bürokratie und Mehrkosten ohne jeglichen Nutzen schaffen. Betreffend die dritte Interventionsebene (Art. 55a) hält H+ fest, dass diese unnötig sei, sie aber im Sinne eines Kompromisses toleriere, um das Thema endlich abzuschliessen und für die Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen langfristig Rechtssicherheit zu schaffen. Die PKS erachten die Zulassungsbeschränkung als unnötig und lehnen sie ab.

H+ hält weiter fest, dass es richtig sei, dass der Bundesrat auf die Optionen Vertragsfreiheit und abgestufte Tarife verzichtet habe. Die Einführung der Vertragsfreiheit wäre politisch spätestens an der Urne chancenlos. Und künstlich abgestufte Tarife würden zu unerwünschten Effekten und übermässiger Regulierung führen.

mfe begrüsst grundsätzlich, dass mit der Teilrevision eine längerfristige und damit Rechtssicherheit begründende Lösung für die Zulassung der Leistungserbringer angestrebt werde. Mit der unbefristeten Neuregelung werde die Planungssicherheit erhöht und weitere systembedingte, unerwünschte Entwicklungen könnten abgeschwächt werden.

Die OPS unterstützt die grundsätzliche Stossrichtung der Vernehmlassungsvorlage. Allerdings seien im Sinne einer zukunftsorientierten, nachhaltigen Revision bereits heute die auf Stufe des Parlaments eingeleiteten und behandelten Geschäfte zu berücksichtigen und auch hinsichtlich der noch zu revidierenden Verordnung über die Krankenversicherung vorzumerken. In diesem Sinne erscheine es als angezeigt, im Zuge der Revision des KVG sowie der KVV bereits die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen, um künftig dipl. Podologinnen und Podologen HF als Leistungserbringer zulasten der OKP vorzusehen.

pharmaSuisse sieht in der vorliegenden Revision die Chance, mit qualitätswettbewerbsfördernden Massnahmen die Leistungserbringer zu bevorzugen, die sich gegen Fehlanreize aktiv engagieren und ihre Bereitschaft zeigen, im Interesse der Behandlungseffizienz und Patientensicherheit interprofessionelle, strukturierte Vorgehensweisen für die Leistungserbringung zu entwickeln und insbesondere die Instrumente für diese mitzutragende Verantwortung – wie das elektronische Patientendossier – zu entwickeln und anzuwenden.