Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 13 Seiten
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3 Ausnahmen von der Ersatzpflicht
3.1 Kantone und Gemeinden
Die Mehrheit der Kantone, die sich vernehmen liessen (20/25), befürworten die Möglichkeit, beim Ersatz beschädigter Münzen oder Noten einen Abzug vom Nennwert vorzunehmen, wenn die Beschädigung anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verursacht wurde. UR begrüsst die Gleichbehandlung von Münzen und Noten. NW hebt hervor, dass der Umtausch von beschädigten Münzen und Noten im Grundsatz kostenlos bleibt, und GR hat nichts gegen die Möglichkeit eines Abzugs einzuwenden, soweit die Beschädigung anders als durch den gewöhnlichen Umlauf entstanden ist. GE stimmt ebenfalls zu, weist aber darauf hin, dass es transparente Anwendungsregeln bezüglich der Definition von Minderwert brauche. ZH ist mit der Änderung grundsätzlich einverstanden, vorausgesetzt dass die Regeln für den Ersatz von Münzen und Banknoten aufeinander abgestimmt werden und der Austausch im Grundsatz kostenlos bleibt. Zudem seien diese Besonderheiten in Bezug auf einen anderen als den gewöhnlichen Umlauf ineffizient und kostenintensiv und könnten den reibungslosen Zahlungsverkehr stören. VS wünscht, dass bei den Anwendungsmodalitäten dieser neuen Regeln dem besonderen Fall der Beschlagnahme von Münzen oder Banknoten aufgrund eines Gerichtsentscheids Rechnung getragen wird. Bei behördlich eingezogenen Münzen und Noten müsse der Umtausch zum Nennwert beibehalten werden.
ZG, BS und SG lehnen diese Änderung ab. Für ZG ist der Sinn der Änderung nicht ersichtlich. Zudem sei für einen unsachgemässen Umgang nicht immer die Besitzerin oder der Besitzer verantwortlich. BS weist darauf hin, dass diese Revision von der internationalen Praxis abweicht. Der erläuternde Bericht enthalte keine Begründung für diese Änderung und zur Höhe des Abzugs, der die Funktion von Bargeld als Zahlungsmittel beeinträchtigen könnte. Die bestehende Regelung, dass die Herstellungskosten (40 Rappen) verrechnet werden, wenn die Beschädigung durch die versehentliche Auslösung oder unsachgemässe Behandlung eines Sicherheitssystems entstanden ist, sei ausreichend. Auch SG erachtet die heutige Regelung als ausreichend.
3.2 Politische Parteien
Die FDP stimmt dieser Änderung zu. Sie erachtet es als akzeptabel, dass bei anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigten Münzen und Banknoten ein Abzug vom Nennwert vorgenommen wird, insofern die Umtauschfrist aufgehoben werde. Die SP ist ebenfalls mit dem Abzug einverstanden, wenn die Beschädigung anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verursacht wurde.
Nach Ansicht der GLP wird aus den Ausführungen im erläuternden Bericht nicht ausreichend klar, an welche Fälle bei diesem Abzug gedacht wird, und wie häufig solche Fälle vorkommen. Es sei auch unklar, von wem und mit welchen Beweismitteln nachgewiesen werden müsste, dass eine Beschädigung absichtlich erfolgt ist. Es gelte zu verhindern, dass Personen, die beschädigte Münzen oder Banknoten umtauschen wollen, mit aufwändigen Verfahren belastet werden. Die gesetzliche Regelung sie daher auf Fälle von offensichtlichen Missbräuchen zu begrenzen.
Die SVP lehnt diesen Teil der Vorlage ab. Ihres Erachtens ist die Unterscheidung von mutwillig zerstörten und im normalen Gebrauch abgenutzten Banknoten zu wenig klar ersichtlich und hätte einen Mehraufwand zur Folge.