Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 13 Seiten
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3.3 Dachverbände und Vertreter der Wirtschaft
Der SGV und der SGB sind mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Nennwert bei anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verursachten Beschädigungen einverstanden.
Der Schweizer Bauernverband lehnt den Abzug vom Nennwert in gewissen Fällen ab. Er hält eine Differenzierung zwischen Banknoten und Münzen für unproblematisch. Die vorgeschlagene Änderung sei unnötig und nicht überzeugend begründet.
3.4 Weitere interessierte Kreise
Die SNB stimmt der Ausnahme von der Ersatzpflicht bei Verwendung ausserhalb des gewöhnlichen Umlaufs zu, wie beispielsweise bei mechanisch, chemisch oder thermisch bearbeiteten und von professionellen Metall- oder Müllverwertern im Rahmen von Grosseinlieferungen zum Umtausch eingereichten Münzen oder durch das unsachgemässe Öffnen eines Sicherheitskoffers verfärbten Banknoten.
Auch die Post ist damit einverstanden, ausser bei verfärbten Banknoten. Zudem schlägt sie vor, dass die Kosten, die den öffentlichen Kassen des Bundes (Post und SBB) im Zusammenhang mit Münzwechsel entstehen, abgegolten werden.