Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

achtens stellt die Umtauschfrist im internationalen Vergleich eine Ausnahme dar, die korrigiert werden sollte und die für die meisten Nutzer von Bargeld nur schwer nachvollziehbar ist. Zudem hätten sich die Lebensumstände insbesondere bei der Mobilität seit 1921, als die 20-jährige Frist eingeführt wurde, stark verändert. Auch die Lebenserwartung sei seither um mehr als 25 Jahre gestiegen. Der Fondssuisse lehnt die vorgeschlagene Änderung ab. Er ist der Ansicht, dass es keine stichhaltigen Gründe für die Aufhebung der Frist gibt und dass dadurch dem Fonds finanzielle Mittel für Jahre mit extremen Naturereignissen entgehen würden. Die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft schliesst sich der Stellungnahme des Fondssuisse an. Transparency International Schweiz schliesslich lehnt die Aufhebung der Umtauschfrist ab, weil diese illegale Aktivitäten insbesondere im Zusammenhang mit der Tausendernote begünstige.

Ausnahmen von der Ersatzpflicht

Die Mehrheit der Kantone, die sich vernehmen liessen (20/25), befürwortet die Möglichkeit, beim Ersatz von beschädigten Münzen oder Noten einen Abzug vom Nennwert vorzunehmen, wenn diese anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigt wurden. Einige Kantone betonen, dass der Ersatz von beschädigten Münzen und Noten grundsätzlich kostenlos bleibe und es die Möglichkeit des Abzugs nur für Beschädigungen gebe, die nicht durch den normalen Umlauf verursacht würden. ZH ist mit der Änderung grundsätzlich einverstanden, vorausgesetzt dass die Regeln für den Ersatz von Münzen und Banknoten aufeinander abgestimmt werden und der Austausch im Grundsatz kostenlos bleibt. Zudem seien diese Besonderheiten in Bezug auf einen anderen als den gewöhnlichen Umlauf ineffizient und kostenintensiv. BS und ZG lehnen die Änderung ab; BS weil im Bericht eine ausreichende Begründung dafür fehle und ein solcher Abzug den Zahlungsverkehr beeinträchtigen könnte, ZG weil der Sinn der Änderung nicht ersichtlich sei und zudem nicht immer der Besitzer der beschädigten Münzen oder Noten für den unsachgemässen Umgang verantwortlich sei. Auch der Kanton SG ist gegen die Änderung, da er die heutige Regelung als ausreichend erachtet.

Die FDP stimmt dieser Änderung zu. Sie erachtet den Abzug als akzeptabel, sofern die Umtauschfrist aufgehoben werde. Die SP ist ebenfalls damit einverstanden. Nach Ansicht der GLP wird aus den Ausführungen im erläuternden Bericht nicht ausreichend klar, an welche Fälle bei diesem Abzug gedacht wird und wie oft solche Fälle vorkommen. Die Regelung müsse auf Fälle von offensichtlichen Missbräuchen begrenzt werden. Die SVP lehnt diesen Teil der Vorlage ab. Ihres Erachtens ist die Unterscheidung von mutwillig zerstörten und im normalen Gebrauch abgenutzten Banknoten zu wenig klar ersichtlich und hätte einen Mehraufwand zur Folge.

Der SGV und der SGB sind mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Nennwert bei anders als durch den üblichen Umlauf verursachten Beschädigungen einverstanden. Der Schweizer Bauernverband lehnt sie ab, da eine Differenzierung zwischen Banknoten und Münzen unproblematisch sei. Die vorgeschlagene Änderung sei unnötig und nicht überzeugend begründet.

Die SNB stimmt der Ausnahme von der Ersatzpflicht zu. Auch die Post ist damit einverstanden, ausser bei verfärbten Banknoten. Zudem schlägt sie vor, dass die Kosten, die den öffentlichen Kassen des Bundes (Post und SBB) im Zusammenhang mit Münzwechsel entstehen, abgegolten werden.