Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 13 Seiten

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2 Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten

2.1 Kantone und Gemeinden

Die Mehrheit der Kantone, die sich vernehmen liessen (17/25), befürworten die Aufhebung der Umtauschfrist. Es sind dies die Kantone ZH, BE, LU, NW, GL, FR, SO, BS, BL, AR, AI, GR, AG, TI, VD, NE und GE. BS hält es für sinnvoll, die internationale Praxis in diesem Bereich zu übernehmen. Bargeld stelle neben dem Zahlungs- auch ein Wertaufbewahrungsmittel dar. Weiter weist der Kanton darauf hin, dass der Fondssuisse ausreichend dotiert ist, was aus kantonaler Sicht gewünscht sei. AI erachtet es als richtig, dass Notengeld wie Münzgeld künftig unbefristet gültig bleibt, wie dies für die wichtigsten internationalen Währungen gelte. NW weist darauf hin, dass der Fondssuisse aus seinem bestehenden Kapital ausreichende Erträge zur Finanzierung seiner Tätigkeit erziele und die Änderung keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone habe. Die Regierung des Kantons GR begrüsst die Aufhebung der Umtauschfrist, die sie für sinnvoll hält. Zudem zeige das seit der letzten Ausschüttung konstant gebliebene Fondsvermögen, dass der Fonds seine Tätigkeit aus seinen Eigenkapitalerträgen finanzieren kann. Aus Sicht des TI garantiert die Aufhebung der Umtauschfrist der Bevölkerung, dass ihre Banknoten unbefristet gültig bleiben. Zudem könne der Fonds, wie die Entwicklung seit der letzten Zahlung von 244 Millionen im Jahr 2000 zeige, seine Tätigkeit finanzieren. NE begrüsst, dass die Bevölkerung mit der vorgeschlagenen Änderung zurückgerufene Banknoten jederzeit bei der SNB umtauschen kann. Ausserdem habe diese Änderung keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Auch der Kanton VD befürwortet die Aufhebung der Umtauschfrist als atypische Praxis, die sich kaum mit dem Safe-Haven-Status des Schweizerfrankens vereinbaren lasse, und begrüsst die Angleichung an die wichtigsten Industrieländer. Der Kanton wünscht aber eine Abklärung der künftigen Bedürfnisse des Fondssuisse durch den Bundesrat.

ZG und SH sind mit der Aufhebung der Frist einverstanden, jedoch unter gewissen Auflagen. ZG begrüsst die Aufhebung der Umtauschfrist, allerdings nicht ab der sechsten, sondern erst ab der achten Banknotenserie. Dadurch erhielte der Fondssuisse nochmals wichtige Einnahmen, was angesichts der Zunahme von nicht vorhersehbaren Naturereignissen, für die der Fonds Zahlungen leistet, zu begrüssen wäre. SH erachtet es als richtig, die 20-jährige Umtauschfrist aufzuheben. Nicht einverstanden ist der Kanton jedoch mit der Streichung von Zuwendungen an den Fonds. Für den Fonds sollten aufgrund der aktuellen Zinssituation und mit Blick auf die Zunahme von Naturkatastrophen anderweitig Mittel sichergestellt werden, beispielsweise über periodische Ausschüttungen aus den Gewinnen der SNB.

Sechs Kantone lehnen die Fristaufhebung ab: UR, OW, SG, TG, VS und JU. UR ist gegen die Aufhebung ohne finanzielle Kompensation für den Fondssuisse. Die Zuwendungen an den Fonds seien angesichts der Zunahme der Naturkatastrophen und der Schadenausmasse nötig und der Fondssuisse sei eine wichtige Unterstützung insbesondere für die Bergkantone. Nach Ansicht von OW würden dem Fondssuisse mit der Streichung wichtige Mittel verloren gehen, mit denen auf einfache und unbürokratische Weise Hilfe geleistet werde. Es gelte trotz der heute soliden Kapitalbasis die Finanzierung des Fonds vor allem bei Extremereignissen langfristig zu sichern. OW schlägt deshalb vor, dass der Fonds aus den Umtauschaktionen weiterhin einen bestimmten Beitrag erhält, der so bemessen ist, dass das Fondsvermögen beispielsweise 500 Millionen Franken nicht übersteigt. Werde die Umtauschfrist doch gestrichen, sollte die SNB gesetzlich verpflichtet werden, den Fondssuisse bei der Bewältigung ausserordentlicher Ereignisse finanziell zu unterstützen. SG erachtet die Notwendigkeit dieser Änderung als nicht ausreichend ausgewiesen; aus seiner Sicht wäre eine Verlängerung der Austauschfrist denkbar. Die Mittelzuweisung an den Fonds müsse, allenfalls begrenzt,