Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

1 Ausgangslage

1.1 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

Während des Zusammenlebens sorgt das Paar gemeinsam nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft. Es verständigt sich in der Regel über den Beitrag, den jede und jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes oder Betreuen der Kinder. Nur wenn Uneinigkeit besteht, setzt das Gericht auf Begehren hin die individuellen Beiträge an den Unterhalt des Paares und gegebenenfalls der Kinder in einem Entscheid fest (Unterhaltsbeiträge, Art. 13 Abs. 2 Partnerschaftsgesetz [PartG]1 und Art. 173 Zivilgesetzbuch [ZGB]2).

Die Frage der konkreten Festlegung der Unterhaltsbeiträge stellt sich in der Praxis aber meist erst im Zeitpunkt der Beendigung des Zusammenlebens. Unterhaltsbeiträge können namentlich bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eines eingetragenen Paares (Art. 17 Abs. 2 Bst. a PartG) oder eines verheirateten Paares im Rahmen des Verfahrens zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft zugesprochen werden: Das Gericht setzt dabei die der Ehegattin oder dem Ehegatten und den Kindern geschuldeten Geldbeträge fest (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). In der Folge wird im Zeitpunkt der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bzw. im Scheidungsfall erneut über einen allfälligen Unterhaltsbeitrag für die Partnerin oder den Partner (Art. 34 Abs. 2 und 3 PartG) bzw. für die geschiedene Ehegattin oder den geschiedenen Ehegatten (Art. 125 ff. ZGB) und die Kinder (Art. 133, 276 und 277 ZGB) entschieden. Für Kinder von nichtverheirateten Eltern ist im Gesetz die Möglichkeit eines Unterhaltsvertrages vorgesehen, der der Kindesschutzbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden kann (Art. 287 ZGB); im Streitfall kann eine Unterhaltsklage eingereicht werden (Art. 279 ZGB).

Auch wenn im Gesetz die Möglichkeit einer Abfindung vorgesehen ist (Art. 126 Abs. 2 und Art. 288 ZGB), besteht der Unterhaltsbeitrag in der Regel in einer monatlichen Zahlungsverpflichtung, die zum Voraus auf Monatsbeginn zu erfüllen ist.

1.2 Notwendigkeit, die Unterhaltsbeiträge rechtzeitig und regelmässig zu erhalten

Zwar können Unterhaltsbeiträge eine starke wirtschaftliche Belastung für die verpflichtete Person darstellen; für die Person aber, die Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat (berechtigte Person), insbesondere für die Kinder, haben sie eine oft existentielle Bedeutung, sind sie doch in der Regel die einzige Geldleistung, auf welche sie Anspruch haben und mit der sie ihren täglichen Bedarf decken können. Leider kommt es oft vor, dass die Kinder den ihnen zugesprochenen Unterhaltsbeitrag nicht erhalten, obwohl ein Unterhaltstitel (Gerichtsentscheid oder Unterhaltsvertrag) vorliegt. Gemäss einer Schätzung von Caritas Schweiz zahlt mehr als ein Fünftel der verpflichteten Personen ihren Kindern die Unterhaltsbeiträge gar nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig.3

Es reicht folglich nicht, über einen anerkannten Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag zu verfügen. Für die berechtigte Person ist es wesentlich, den für die Deckung des täglichen Bedarfs notwendigen Geldbetrag auch rechtzeitig und regelmässig zu erhalten. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber im Zivilgesetzbuch die Möglichkeit eingeführt, direkt an die Schuldnerinnen und Schuldner der Person, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt, namentlich an den Arbeitgeber, zu gelangen (Schuldneranweisung: Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und

1 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004; SR 211.231.

2 SR 210

3 Statistik zitiert in Bericht Harmonisierung, S. 17.