Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

291 ZGB; Art. 13 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 PartG). Die verpflichtete Person kann auch angehalten werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten (Art. 132 Abs. 2, Art. 178 und 292 ZGB). Zudem hat das Gemeinwesen der berechtigten Person auf ihr Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches zu helfen (Inkassohilfe, Art. 131 und 290 ZGB).

Dieser Entwicklung im Privatrecht (auf Bundesebene) entspricht im (kantonalen) öffentlichen Recht die vom Bundesgesetzgeber empfohlene Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Art. 131a und 293 Abs. 2 ZGB).4 Letztendlich bestimmt das (kantonale) Fürsorgerecht (Sozialhilfe), wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn die betroffenen Personen nicht in der Lage sind, diese zu bestreiten (Art. 293 Abs. 1 ZGB).

1.3 Alimentenhilfe

Die vom Gemeinwesen geleistete Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung verfolgen beide ein soziales Ziel, nämlich die Sicherung des Unterhalts der Kinder, der Ehegatten und der eingetragenen Partner, wenn die unterhaltspflichtige Person ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, um so letztendlich dem Armutsrisiko vorzubeugen. Zusammen bilden die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung die zwei Komponenten der so genannten «Alimentenhilfe».

Die Alimentenhilfe ist für Personen bestimmt, deren Unterhaltsbeiträge unvollständig, unpünktlich, unregelmässig oder gar nicht bezahlt werden. Anspruchsberechtigt können grundsätzlich Kinder, Frauen und Männer sein. In der Praxis sind es aber in aller Regel Kinder und Frauen, umgekehrt sind grossmehrheitlich Männer unterhaltspflichtig.5 Sehr problematisch kann die Lage für Frauen und Kinder sein, die in Einelternhaushalten leben, da solche Haushalte besonders von Armut bedroht sind.6 Gemäss der Schweizerischen Sozialhilfestatistik 2015 sind 98.6% der Gesuchstellenden für Alimentenbevorschussung Frauen.7 Die Sicherstellung der Unterhaltsleistungen mittels der Alimentenhilfe ist deshalb sozialpolitisch notwendig. Diese muss daher möglichst optimal ausgestaltet werden.8

1.3.1 Alimentenbevorschussung

Das Gemeinwesen kann die Unterhaltsbeiträge vorschiessen, wenn die unterhaltspflichtige Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Mit dem Vorschuss soll die Zahlung der Unterhaltsbeiträge sichergestellt werden, auf welche die berechtigte Person Anspruch hat und die sie zur Deckung ihrer laufenden Bedürfnisse benötigt.

Das Zivilgesetzbuch lädt die Kantone ein, sowohl für Ehegatten wie auch für Kinder die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln (Art. 131a Abs. 1 und Art. 293 Abs. 2 ZGB). Da es sich um eine Ausschüttung öffentlicher Gelder zur Unterstützung Bedürftiger handelt, sind indessen die Kantone für den Erlass der entsprechenden Bestimmungen zuständig (Art. 115 BV).9

4 Die Artikel 131–132 ZGB sind sinngemäss auf die eingetragene Partnerschaft anwendbar (Art. 34 Abs. 4 PartG).

5 Bericht Harmonisierung, S. 14.

6 Botschaft Kindesunterhalt, S. 537; Amacker/Funke, FamPra.ch 2016, S. 148–170.

7 Abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Soziale Sicherheit > Sozialhilfe > Empfänger/innen Sozialhilfe im weiteren Sinn > vorgelagerte Sozialleistungen.

8 Bericht Harmonisierung, S. 29.

9 Botschaft Kindesunterhalt, S. 545. Gemäss der Definition des Bundesamts für Statistik (BFS) ist die Alimentenbevorschussung eine Form von Sozialhilfe im weiteren Sinn (abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Soziale Sicherheit > Sozialhilfe > vorgelagerte Sozialleistungen > Alimentenbevoschussung).