Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

Sämtliche Kantone haben Rechtsgrundlagen zur Bevorschussung von Kinderalimenten geschaffen; dagegen haben lediglich die Westschweizer Kantone und der Kanton Zug auch rechtliche Bestimmungen zur Bevorschussung von Ehegattenalimenten erlassen.10

Da die Kantone für die Alimentenbevorschussung zuständig sind, ist diese je nach Kanton unterschiedlich ausgestaltet.11 Die Bevorschussung erfolgt indessen immer nach demselben Prinzip: Die berechtigte Person reicht bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle ein Gesuch auf Alimentenbevorschussung ein. Wird dieses Gesuch bewilligt, bevorschusst die öffentliche Hand den geschuldeten Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise. Der Unterhaltsanspruch geht damit im Rahmen einer Legalzession (Subrogation; Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB) mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Die Inkassobehörde übernimmt in der Folge das Inkasso der bevorschussten Unterhaltsbeiträge, indem sie rechtlich gegen die verpflichtete Person vorgeht oder wenn nötig gegen sie die Betreibung einleitet.12

1.3.2 Inkassohilfe

Im Gegensatz zur Alimentenbevorschussung werden bei der Inkassohilfe keine öffentlichen Gelder an die berechtigten Personen ausbezahlt. Mit der in Artikel 131 Absatz 1 und Artikel 290 Absatz 1 ZGB geregelten Inkassohilfe soll die berechtigte Person vielmehr im Verfahren zur Durchsetzung der in einem Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsansprüche (Unterhaltsbeiträge) unterstützt werden.13

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäss den eben erwähnten Bestimmungen die Inkassohilfe sämtlichen berechtigten Personen, die ein Gesuch stellen, offen steht, unabhängig davon, ob sie Alimentenbevorschussung erhalten oder nicht.14 Eine Person kann also die Inkassohilfe in Anspruch nehmen, ohne die Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung zu erfüllen.

1.3.3 Statistische Daten

Zur Alimentenhilfe in der Schweiz und zur Inkassohilfe im Besonderen liegen keine statistischen Daten vor. Es ist weder bekannt, wie gross die Zahl der berechtigten Personen ist, noch wie viele davon Inkassohilfe in Anspruch nehmen.15 Es besteht jedoch kein Zweifel: Das Thema Alimenteninkasso ist keineswegs ein Randthema.

Gemäss der Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik (BFS) vom 30. Juni 2016 haben die nichtehelichen Geburten und die Scheidungen – denen eine Phase der Trennung vorausgeht – 2015 weiter zugenommen. Der Anteil der nichtehelichen Geburten belief sich 2015 auf 22,9%. Bei Fortsetzung der 2015 beobachteten Trends kann davon ausgegangen werden, dass zwei von fünf Ehen (41,4%) eines Tages durch Scheidung aufgelöst werden. Angesichts dieser Daten und der Anzahl Fälle, die zu einer Zuschreibung von Unterhaltsbeiträgen führen können (s. Ziff. 1.1), ist es leicht vorstellbar, wie viele Personen eines Tages ein Gesuch um Hilfe für das Inkasso ihrer Unterhaltsbeiträge stellen könnten. Und bezieht man noch die schon erwähnte Schätzung von Caritas Schweiz ein, wonach mehr als ein

10 Bericht Harmonisierung, S. 18. .

11 Für eine Übersicht zur Alimentenbevorschussung in den Kantonen s. Bericht Harmonisierung, Anhang 7; für eine Übersicht über die verschiedenen Varianten zur Ausgestaltung der Alimentenbevorschussung in den Kantonen s. SODK, Empfehlungen vom 28. Juni 2013, Anhang 3.1.

12 Bericht Harmonisierung, S. 14.

13 S. Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 7 zu Art. 290: «Der Unterhaltsanspruch lässt sich nur verwirklichen, wenn das Gemeinwesen die zur Vollstreckung nötige Hilfe anbietet. Der Bundeszivilgesetzgeber ist daher befugt, ihm diese Aufgabe zu überbinden».

14 S. auch Mani, N. 14.

15 Bericht Harmonisierung, S. 17.