Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
In der Praxis kann man sich folgende Situation vorstellen:23 «Zoé wohnt in Neuenburg, Luca in Bellinzona und Moritz in St. Gallen. Sie sind alle sechs Jahre alt und leben mit ihren Müttern zusammen. Die Eltern haben sich scheiden lassen [und im Scheidungsurteil wurde der Unterhaltsbeitrag für das Kind auf 900 Franken pro Monat festgelegt]. Weil die Väter die Kinderalimente nicht bezahlten, gerieten die alleinerziehenden Mütter in finanzielle Not. [In allen drei Kantonen haben die Kinder] Anspruch auf den Bezug von Alimentenbevorschussung. Nur variiert der Betrag, den die drei Kantone zur Bevorschussung des Kinderunterhaltsbeitrags gewähren, in hohem Mass. Gemäss dem neuenburgischen Gesetz über die Alimentenhilfe erhält Zoé nämlich gerade einmal 450 Franken Alimentenbevorschussung […]. Moritz hat es besser, denn in St. Gallen werden Alimente wie in 14 anderen Kantonen bis zur einfachen maximalen Waisenrente von 928 Franken bevorschusst.24 […] In Bellinzona erhält Luca 700 Franken Alimentenbevorschussung.» Damit bezieht Moritz in St. Gallen den Gesamtbetrag des ihm zustehenden Unterhaltsbeitrags, während Zoé und Luca in Neuenburg und im Tessin um Inkassohilfe ersuchen müssen, um den nicht bevorschussten Betrag von 450 Franken beziehungsweise 200 Franken zu erhalten.
Spannungsverhältnis zwischen der Durchsetzung der vom Gemeinwesen bevor-
schussten Unterhaltsbeiträge und der Inkassohilfe
Hat das Gemeinwesen den Unterhaltsbeitrag teilweise bevorschusst, subrogiert es im Umfang des geleisteten Betrags in die Ansprüche der berechtigten Person (Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Wie schon ausgeführt, ist es in den meisten Kantonen dieselbe Behörde, die sowohl für die Inkassohilfe zuständig ist, als auch die Gesuche um Alimentenbevorschussung behandelt und anschliessend Verfahren gegen die verpflichtete Person anstrengt, um die Rückzahlung der vom Gemeinwesen bevorschussten Beträge zu bewirken. Die Fachstelle wird folglich in doppelter Funktion tätig: Einerseits leistet sie der berechtigten Person für den nicht bevorschussten Teil des Unterhaltsbeitrags Inkassohilfe (Art. 131 und 290 ZGB); andererseits übernimmt sie es, die Rückzahlung der Geldsumme, die vom Gemeinwesen – nun selber Gläubiger in der Höhe dieses Betrags – bevorschusst worden ist, einzufordern (Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB).25 Wenn die bei der Fachstelle eingegangenen Zahlungen nicht für die Deckung beider Forderungen ausreichen, stellt sich die Frage, an welche Schuld sie angerechnet werden soll: die Schuld gegenüber dem subrogierten Gemeinwesen oder diejenige gegenüber der berechtigten Person, die von der verpflichteten Person den Restbetrag der nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge fordert?
Für ein besseres Verständnis der Problematik wird auf das soeben vorgebrachte Beispiel von Zoé, wohnhaft in Neuenburg, zurückgegriffen. In Neuenburg subrogiert das bevorschussende Gemeinwesen für 450 Franken in die Rechte von Zoé, während Zoé für 450 Franken im Monat Gläubigerin bleibt. In diesem Fall wird die Fachstelle zwei parallele Verfahren gegen den Vater von Zoé anstrengen: eines als Vertreterin des Gemeinwesens für die Rückzahlung der teilweisen Bevorschussung (Art. 289 Abs. 2 ZGB), und das andere im Namen von Zoé, die die Fachstelle um Inkassohilfe ersucht hat (Art. 290 Abs. 1 ZGB). Bestenfalls kann die Fachstelle den gesamten Unterhaltsbeitrag, 900 Franken, erhältlich machen. Sie wird dann Zoé 450 Franken überweisen und die restlichen 450 Franken dem Ge-
23 Beispiel von Knupfer, CHSS 4/2011, S. 179–181.
24 Für einen Überblick über die Maximalbeträge in den Kantonen s. SODK, Empfehlungen vom 28. Juni 2013, S. 18. Aktuell beträgt die einfache maximale Waisenrente 940 Franken.
25 So müssten eigentlich im Namen von zwei unterschiedlichen Anspruchsberechtigten für das Inkasso der jeweiligen Beträge zwei Verfahren gegen die gleiche unterhaltspflichtige Person eingeleitet werden (Haffter, N. 23 ff.; Degoumois, S. 175). Da die Fachstelle aber beide Anspruchsberechtigten vertritt und die beiden Ansprüche auf demselben Unterhaltstitel beruhen, kann sie die beiden Gesuche aus Gründen der Verfahrensökonomie zu einem einzigen Verfahren bündeln (subjektive Klagenhäufung). Das Gemeinwesen und die berechtigte Person bilden so in allen gerichtlichen Verfahren eine einfache Streitgenossenschaft mit gemeinsamer Vertretung, und die angerufene Behörde behandelt die beiden Ansprüche in einem einzigen Entscheid (Art. 71 und 72 ZPO; s. Jeandin, Commentaire CPC, N. 113 zu Art. 71).