Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

Fünftel der Unterhaltspflichtigen ihren Kindern die Unterhaltsbeiträge gar nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig zahlt, wird das Ausmass der Problematik erst recht deutlich.16

1.3.4 Verhältnis zwischen Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Zwei unterschiedlich geregelte sozialpolitische Instrumente, mit deren Vollzug in der Regel eine einzige Behörde betraut ist

Der Erlass von Bestimmungen zur Alimentenbevorschussung und zu deren Vollzug fallen in die Gesetzgebungszuständigkeit der Kantone, denn es handelt sich um eine Ausschüttung öffentlicher Gelder zur Unterstützung Bedürftiger (Art. 115 BV). Die Bestimmungen zur Inkassohilfe dagegen stehen in der Zuständigkeit des Bundes, geht es doch hier um die Hilfe bei der Vollstreckung des zivilrechtlichen (familienrechtlichen) Unterhaltsanspruchs (Art. 122 BV).17

In den Kantonen erfolgt der Vollzug der Alimentenbevorschussung sowie der Inkassohilfe dann aber in der Regel durch dieselbe Behörde.18 Diese Behörde kümmert sich zudem auch um die Durchsetzung der vom Gemeinwesen bevorschussten Unterhaltsbeiträge.

Die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe beeinflussen sich gegenseitig

Lediglich Personen, die Unterhaltsbeiträge, auf welche sie Anspruch haben, unvollständig, unregelmässig oder überhaupt nicht erhalten, wenden sich an das Gemeinwesen. Häufig verbinden sie ein Inkassohilfegesuch mit einem Gesuch um Bevorschussung, sofern sie nicht unter die Beschränkungen der entsprechenden kantonalen Regelung fallen.19

Generell gilt: Je erfolgreicher die Inkassohilfe ist, desto weniger Alimente müssen bevorschusst werden. Je besser es also den zuständigen Inkassobehörden gelingt, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und die verpflichtete Person dazu zu veranlassen, dass sie ihre Unterhaltspflicht vollumfänglich wahrnimmt, umso weniger Geld muss die öffentliche Hand für die Alimentenbevorschussung aufwenden.20

Teilweise Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Alle kantonalen Gesetzgebungen legen eine Obergrenze für die Alimentenbevorschussung fest. Ist diese Obergrenze eher tief, erhält die berechtigte Person nur selten eine Alimentenbevorschussung, die dem im Entscheid oder im Unterhaltsvertrag festgelegten Unterhaltsanspruch (Unterhaltsbeitrag) entspricht. In einem solchen Fall leistet das Gemeinwesen der berechtigten Person eine teilweise Alimentenbevorschussung und hilft ihr gleichzeitig beim Inkasso des nicht bevorschussten Betrages, sofern die berechtigte Person ein entsprechendes Gesuch stellt.21 Diese Lösung ist im Übrigen auch im Interesse der öffentlichen Hand, die, indem sie die Unterhaltszahlungen auf Rechnung der berechtigten Person entgegennimmt, ihre Leistungen – Bevorschussung und gegebenenfalls Sozialhilfe – auf ein notwendiges Minimum beschränken kann.22

16 In einem 2003 erschienen Artikel führte Albert Guler aus, dass 2002 im Kanton Zürich bei 1,22 Mio. Einwohnern für ca. 16'600 Unterhaltsberechtigte gegen etwa 10'500 Alimentenschuldner Inkassi geführt wurden. Das ergibt einen Inkassofall auf 116 Einwohner (Guler, FamPra.ch 2003, S. 36).

17 Botschaft Kindesunterhalt, S. 545 und 558.

18 Bericht Harmonisierung, S. 15.

19 In den Kantonen bestehen zurzeit grosse Unterschiede bei den Berechnungsgrundlagen für die Alimentenbevorschussung. Die meisten Kantone berücksichtigen indessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Haushaltes, in dem das Kind lebt (s. SODK, Empfehlungen vom 28. Juni 2013, S. 13).

20 Bericht Harmonisierung, S. 15; Nigg, CHSS 4/2011, S. 174.

21 Mani, N. 18.

22 S. Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 14 zu Art. 131/132.