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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 9 Seiten

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Steuervorlage 17

Art. 8a Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten

bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 24a sinngemäss anwendbar.

Art. 10a Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 25a sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz

3 … Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Artikel 8a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

Art. 24 Abs. 3bis erster Satz und 3quater zweiter Satz

3bis Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. …

3quater …… Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d.

Art. 24a Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

1 Als Patente gelten:

a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 20009 mit Benennung Schweiz;

b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195410;

c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a und b entsprechen.

2 Als vergleichbare Rechte gelten:

a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195411 und deren Verlängerung.

b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 199212 geschützt sind;

9 SR 0.232.142.2

10 SR 232.14

11 SR 232.14

12 SR 231.2