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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 9 Seiten

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Steuervorlage 17

3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Artikel 28 Absätze 2–4 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Artikel 25b einbezogen.

4. Bundesgesetz vom 22. Juni 195116 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 2 Abs. 1 Bst. g

1 Der Bundesrat ist insbesondere zuständig:

g. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, die sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegt, für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Steuern belastet sind, die pauschale Steueranrechnung beanspruchen kann.

5. Familienzulagengesetz vom 24. März 200617

Art. 5 Abs. 1 und 2

1 Die Kinderzulage beträgt mindestens 230 Franken pro Monat.

2 Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 280 Franken pro Monat.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Die Artikel 72y Absatz 3 und 78g Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199018 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden treten am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem:

a. feststeht, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist; oder

b. das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen worden ist.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.

16 SR 672.2

17 SR 836.2

18 SR 642.14