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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 9 Seiten

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Steuervorlage 17

c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 197513 geschützt sind;

d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200014 geschützt sind;

e. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a–d entsprechen.

Art. 24b Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag im Verhältnis des gemäss modifiziertem Nexusansatz qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbarem Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen.

2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um sechs Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 25a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Die Kantone können diese Besteuerung innert fünf Jahren auf andere Weise sicherstellen.

4 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere:

a. zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;

b. zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen (Produktfamilien);

c. zu den Dokumentationspflichten;

d. zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung; und

e. zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.

Art. 24c Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens

13 SR 232.16

14 AS 2017 2745; SR 812.21