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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 9 Seiten
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Steuervorlage 17
Art. 25b Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 24b und 25a darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags nach Artikel 28 Absätze 1 und 1bis, und vor Abzug der vorgenannten Ermässigungen.
2 Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen.
3 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Art. 28 Abs. 2–5
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 2 Bst. b und 3
2 Das steuerbare Eigenkapital besteht:
b. Aufgehoben
3 Die Kantone können für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 28 Absatz 1 und auf Rechte nach Artikel 24a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.
Art. 72y Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom …
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom … den geänderten Artikeln 7 Absatz 1, 7a Absatz 1 Buchstabe b, 8 Absatz 2quinquies, 8a, 10a, 14 Absatz 3 zweiter Satz, 24 Absätze 3bis und 3quater, 24a–24d, 25a, 25b, 28 Absätze 2–5, 29 Absätze 2 Buchstabe b und 3 sowie 78g an.
2 Ab diesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.
3 Die Kantone können ihre Gesetzgebung auf einen früheren Zeitpunkt an Artikel 78g Absätze 1 und 2 anpassen.
Art. 78g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1 Wurden juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 bisherigen Rechts besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert.
2 Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt.