Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten
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4.2.2.1 BEPS-Massnahme 5: Wirksame Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz
Der Mindeststandard der BEPS-Massnahme 5 regelt einerseits die Mindestanforderungen an die wirtschaftliche Substanz eines präferenziellen Regimes für Erträge aus Immaterialgüterrechten (sog. Patentbox), den sogenannten modifizierten Nexusansatz.
Der Schlussbericht 2015 zur Massnahme 5 regelt die Übergangsbestimmungen für nicht nexuskonforme Patentboxen, die die Mindestanforderungen an die wirtschaftliche Substanz nicht erfüllen. Danach sind seit dem 30. Juni 2016 keine Neueintritte mehr in das Regime gestattet und die Vorteile des Regimes dürfen bis am 30. Juni 2021 gewährt werden. Der Begriff „Neueintritt“ umfasst sowohl neue Steuerpflichtige als auch neue Immaterialgüterrechte. Wie in Ziffer 1.1.1.1 dargelegt, führt das FHTP seine Arbeiten fort und ist daran, Übergangsregelungen für andere Regimes als Patentboxen sowie für ab dem Jahr 2017 geprüfte Patentboxen zu definieren.
Andererseits wird Transparenz von Steuerrulings und vergleichbaren Instrumenten verlangt. Erlässt eine Steuerbehörde bestimmte Arten von Steuerrulings – bspw. unilaterale Verrechnungspreisrulings, Rulings zu Betriebsstättenfragen oder Rulings in Zusammenhang mit einem Steuerregime – so müssen andere davon betroffene Staaten spontan darüber informiert werden. In der Schweiz wird der spontane Informationsaustausch über Steuerrulings auf der Grundlage des am 18. Dezember 2015 von der Bundesversammlung genehmigten und für die Schweiz am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen von OECD und Europarat50) bzw. des revidierten Steueramtshilfegesetzes51 erfolgen. Am 1. Januar 2017 ist die revidierte Steueramtshilfeverordnung (SR 651.11) in Kraft getreten, worin Einzelheiten zur Umsetzung des OECD-Standards festgelegt werden. Geplant ist die Anwendung des neuen Standards durch die Schweiz ab dem 1. Januar 2018. Betroffen sind Steuerrulings, die ab dem 1. Januar 2010 erteilt und bei Beginn der Anwendung noch wirksam sind sowie diejenigen Steuerrulings, die nach diesem Datum erteilt werden, vorausgesetzt, sie fallen unter den von der OECD festgehaltenen Rahmen.
4.2.2.2 BEPS-Massnahme 13: Länderbezogene Berichterstattung
Mit dem Mindeststandard der BEPS-Massnahme 13 wurde die Verrechnungspreisdokumentation angepasst und die länderbezogene Berichterstattung sowie der automatische Austausch der länderbezogenen Berichte eingeführt. Der länderbezogene Bericht enthält Informationen über die weltweite Verteilung der Umsätze und der entrichteten Steuern, weitere Kennzahlen der multinationalen Konzerne in den einzelnen Staaten und Hoheitsgebieten sowie Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten sämtlicher konstitutiver Rechtsträger des multinationalen Konzerns. Dieser Bericht wird grundsätzlich von der Konzernobergesellschaft des multinationalen Konzerns erstellt und auf automatischer Basis ausschliesslich den nationalen Steuerbehörden der Staaten und Hoheitsgebiete übermittelt, in denen der multinationale Konzern über einen konstitutiven Rechtsträger verfügt.
Die Bundesversammlung hat am 16. Juni 2017 den Bundesbeschluss über die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) und das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) verabschiedet. Läuft die Referendumsfrist am 5. Oktober 2017 ungenutzt ab, können die ALBA-Vereinbarung und das ALBAG im Dezember 2017 in Kraft treten. Multinationale Konzerne in der Schweiz würden damit verpflichtet, für das Steuerjahr 2018 erstmals einen länderbezogenen Bericht zu erstellen. Die Schweiz und ihre Partnerstaaten könnten somit erstmals 2020 die obligatorischen länderbezogenen Berichte austauschen.
4.2.3 Beurteilung der beantragten Neuregelungen
Die vorgesehenen Massnahmen orientieren sich am aktuellen Stand der Arbeiten der OECD, namentlich hinsichtlich der Massnahmen des BEPS-Aktionsplans. Damit lassen sich grundsätzlich auch die diesbezüglichen Anforderungen der EU erfüllen (vgl. die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, gemäss Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 201652, und gemeinsame Erklärung der Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und des Bundesrates zur Unternehmensbesteuerung vom 14. Oktober 2014 in Ziffer 1.1.1.2).
Namentlich mit der Aufhebung der Regelungen für Statusgesellschaften und der Einführung einer nexuskonformen Patentbox werden die schweizerischen Steuergesetze dem aktuellen Stand der internationalen Standards angepasst und so eingegangene politische Verpflichtungen eingehalten. Zusätzliche F&E-Abzüge sind in den OECD-Mitgliedstaaten weit verbreitet und zurzeit international akzeptiert.
4.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen die Artikel 196 Absatz 1 DBG und 23a Absatz 4 FiLaG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken / neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht.
50 SR 0.652.1
51 SR 651.1
52 http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14166-2016-INIT/de/pdf