Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht

Tabelle 17: Grenzsteuerbelastung alternativer Finanzierungswege durch die Gewinn- und die Einkommensteuer im Reformszena-

rio, 2016

Beteiligungsfinanzierung Selbstfinanzierung Fremdfinanzierung

Qualifizierender Nicht qualifizieren-

Investor der Investor

ZH Zürich 43.2% 52.7% 21.1% 40.0% BE Bern 44.4% 54.1% 21.6% 41.4% LU Luzern 31.4% 39.6% 12.3% 31.2% UR Altdorf 30.2% 36.7% 15.0% 25.5% SZ Schwyz 33.8% 41.7% 15.3% 31.3% OW Sarnen 27.6% 33.9% 12.7% 24.3% NW Stans 28.3% 35.0% 12.7% 25.6% GL Glarus 34.3% 42.3% 15.7% 31.6% ZG Zug 28.1% 33.9% 14.6% 22.5% FR Freiburg 40.1% 48.7% 19.9% 36.0% SO Solothurn 40.7% 48.8% 21.9% 34.5% BS Basel 42.6% 51.4% 22.2% 37.5% BL Liestal 44.1% 54.2% 20.7% 42.2% SH Schaffhausen 35.1% 43.3% 16.0% 32.5% AR Herisau 31.6% 39.5% 13.0% 30.5% AI Appenzell 26.7% 33.4% 14.2% 25.0% SG St. Gallen 36.8% 45.1% 17.4% 33.5% GR Chur 35.6% 43.7% 16.7% 32.4% AG Aarau 38.1% 46.4% 18.6% 34.2% TG Frauenfeld 35.5% 43.6% 16.4% 32.5% TI Bellinzona 43.4% 53.1% 20.7% 40.9% VD Lausanne 48.1% 59.2% 22.1% 47.7% VS Sitten 41.7% 50.3% 21.7% 36.5% NE Neuenburg 40.4% 51.0% 15.6% 41.9% GE Genf 48.0% 58.3% 24.2% 45.0% JU Delsberg 43.2% 52.8% 20.7% 40.6%

Minimum 26.7% 33.4% 12.3% 22.5% Maximum 48.1% 59.2% 24.2% 47.7% Quelle: ESTV

3.2.4 Zweckmässigkeit im Vollzug

Die Zweckmässigkeit im Vollzug drückt sich in niedrigen Erhebungs- und Entrichtungskosten aus und verfolgt damit ein steuerpolitisches Effizienzziel. Allerdings schneidet die Reform unter diesem Gesichtspunkt nicht besonders gut ab, da die Kosten insgesamt zunehmen dürften.

Die ermässigte Besteuerung in der Patentbox ist für die Unternehmen und die Veranlagungsbehörde mit einem erheblich erhöhten administrativen Aufwand verbunden. Der Mehraufwand rührt vor allem aus dem modifizierten Nexusansatz. Konkret besteht der Mehraufwand darin, dass die steuerpflichtige Person einerseits den für die Patentbox qualifizierenden Erfolg gemäss der Residualmethode ermitteln und anderseits die historischen und die laufenden Kosten gemäss dem modifizierten Nexusansatz über eine lange Periode nachverfolgen und dokumentieren muss. Dabei muss sie zwischen den getragenen Gesamtkosten zur Entwicklung eines qualifizierenden Rechts, den im Sinne des Nexusquotienten zulässigen getragenen Kosten und den im Rahmen des Uplift zulässigen getragenen Auslagerungs- und Akquisitionskosten unterscheiden. Dieser Prozess ist umso aufwändiger, je feingliedriger die Kostenzuweisung auf die einzelnen Patente oder Patentgruppen ausfallen muss. Weil nur eine Minderheit der steuerpflichtigen Personen die Anforderungen der Patentbox erfüllt, ist allerdings auch nur eine Minderheit der Unternehmen von zusätzlichen Entrichtungskosten betroffen. Dieser Umstand begrenzt auch die Zunahme der Erhebungskosten bei den Vollzugsbehörden.

Die zusätzlichen F&E-Abzüge führen ebenfalls zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand. Dieser entsteht in erster Linie aufgrund der Schwierigkeit, die F&E-Aufwendungen von den übrigen Aufwendungen abzugrenzen.

Die Anpassungen bei der Kapitalsteuer führen häufig zu keinen wesentlichen Änderungen. Mehraufwand ergibt sich jedoch bei der Steuerteilung im interkantonalen Verhältnis, wenn die involvierten Kantone unterschiedliche Regelungen kennen. Dies erhöht sowohl die Entrichtungskosten der betroffenen Gesellschaften als auch die Erhebungskosten der involvierten Kantone.

Bei der Feststellung der stillen Reserven infolge des Wegfalls der Regelungen für Statusgesellschaften nimmt der administrative Aufwand der betroffenen Gesellschaften und der Veranlagungsbehörde temporär zu. Dies gilt auch, wenn eine Gesellschaft bei Zuzug stille Reserven aufdeckt. Aufgrund der Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip resultiert dieser einmalig bei der Aufdeckung und wiederkehrend bei der Fortführung der Gewinnsteuerwerte.

Die Ausweitung der pauschalen Steueranrechnung auf Schweizer Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens führt aufgrund der quantitativen Zunahme an Fällen pauschaler Steueranrechnung zu einem leicht höheren administrativen Aufwand.

Vereinfachend wirken sich demgegenüber die formelle Harmonisierung der Dividendenbesteuerung sowie die Aufhebung der Regelungen für Statusgesellschaften aus.

3.2.5 Auswirkungen auf die Verteilung

Die Reformmassnahmen betreffen mit der Gewinn- und Kapitalsteuer Steuern, die von juristischen Personen bezahlt werden. Als Folge der Reform nimmt die Zahllast über alle Kapitalunternehmen hinweg bei der kantonalen Gewinnsteuer und wohl auch Kapitalsteuer deutlich, wenn auch in letztlich nicht exakt zu beziffernder Höhe ab.

Von der Frage, wer eine Steuer zahlt, zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wer die Steuer als Steuerträger wirtschaftlich nach Abschluss der Überwälzungsvorgänge im Endergebnis tatsächlich trägt. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, wie die betroffenen Akteure auf die Anstosswirkung der Reformmassnahmen reagieren.

Da nur natürliche Personen – in ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber, Arbeitskräfte, Landbesitzer oder Konsumenten – eine Steuer wirtschaftlich tragen können, liegt die wirtschaftliche Inzidenz der Steuer nicht bei den juristischen, sondern bei den natürlichen