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Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 10 Seiten

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4. Die Quellensteuer wird nach Artikel 20 nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:

– bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportle- Fr. 300.–

rinnen, Sportlern, Referentinnen und der von einem Schuldner der Referenten (Art. 92 DBG) steuerbaren Leistung pro Veranstaltung ausgerichteten Leistungen;

– bei Verwaltungsrätinnen und Fr. 300.–

Verwaltungsräten (Art. 93 DBG) der von einem Schuldner der steuerbaren Leistung gesamthaft in einem Steuerjahr ausgerichteten Leistungen;

– bei Hypothekargläubigerinnen und Fr. 300.–

Hypothekargläubigern (Art. 94 DBG) im Steuerjahr;

– bei Empfängerinnen und Empfängern Fr. 1000.–

von Renten (Art. 95 und 96 DBG) im Steuerjahr.