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Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 10 Seiten
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Art. 2 Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
1Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 137 DBG) oder Lohnpfändungen abziehen.
2Massgebend für den Quellensteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung.
3Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Methoden und Verfahren zur Berechnung der Quellensteuer fest.
4Für die Berechnung der Quellensteuer gilt Artikel 40 Absatz 3 DBG sinngemäss.
Art. 3 Ersatzeinkünfte
Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
Art. 4 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem im Ausland ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:
a. die Vergütung der Leistung von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz getragen wird;
b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und sich die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als wirtschaftliche Arbeitgeberin qualifiziert; oder
c. ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Artikel 12 Absatz 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19896 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
Art. 5 Meldepflicht der Arbeitgeber
1Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83 oder 91 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.