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Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 10 Seiten

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2Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

Art. 19 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger

von Kapitalleistungen aus Vorsorge

1Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger nach den Artikeln 95 und 96 DBG unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer. Der Tarif ist in Ziffer 3 des Anhangs festgelegt.

2Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung:

a. innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde stellt; und

b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach:

1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und

2. die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.

Art. 20 Bezugsminima

Die Quellensteuer wird bei Personen nach den Artikeln 16–19 nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte unter den in Ziffer 4 des Anhangs festgelegten Beträgen liegen.

4. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Art. 21 Anwendbares Recht

Sofern sich aus Artikel 37a DBG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DBG über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

Art. 22 Besteuerungsgrundlage

Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.