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Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 10 Seiten

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Art. 6 Bezugsprovision

1Die Kantone legen den Ansatz und die Modalitäten der Bezugsprovision fest. Sie können die Bezugsprovision nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte abstufen.

2Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.

Art. 7 Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.

Art. 8 Bundessteueranteil bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus

Deutschland

Werden Personen mit dem Tarifcode L, M, N, O, P oder Q besteuert, so beträgt der Anteil der direkten Bundessteuer 10 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.

2. Abschnitt: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 9 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

1Eine Person wird nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a DBG nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt.

2Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben a und b DBG.

3Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt.

4Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird auch beibehalten, wenn das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter 120 000 Franken fällt.

5Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach Artikel 40 Absatz 3 DBG.

Art. 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Artikel 89a DBG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.