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Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 10 Seiten
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Prozent ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuern.
2Massgebend ist der Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte an den weltweiten Bruttoeinkünften in der jeweiligen Steuerperiode. Die Höhe der weltweiten Bruttoeinkünfte ist nach den Artikeln 16–18 und 20–23 DBG zu ermitteln.
Art. 15 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden können von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse vorliegen.
2Stossende Verhältnisse liegen insbesondere dann vor, wenn bei der Festlegung des gesamten steuerbaren Einkommens in der Schweiz oder des satzbestimmenden Einkommens weitere schweizerische oder ausländische Einkünfte berücksichtigt werden müssen.
3Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt Artikel 120 DBG über die Veranlagungsverjährung.
Art. 16 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentin-
nen und Referenten
1Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach Artikel 92 Absatz 3 DBG, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere:
a. die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen; und
b. alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
2Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.
Art. 17 Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach Artikel 94 DBG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
Art. 18 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten
aus Vorsorge
1Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach den Artikeln 95 und 96 DBG der Quellensteuer.