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Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 10 Seiten
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Art. 23 Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber
1Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 19477 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
2Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, so erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.
Art. 24 Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 19938 wird aufgehoben.
Art. 26 Änderung eines anderen Erlasses
Die Expatriates-Verordnung vom 3. Oktober 20009 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz
… . Höhere tatsächliche Kosten können vom Expatriate mittels einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden (Art. 89, 89a und 99a DBG).
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
… Eidgenössisches Finanzdepartement:
Ueli Maurer
7 SR 831.101
8AS 1993 3324, 1994 1788, AS 2001 1055, 2007 373, 2010 4481, 2011 4329, 2013 783