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Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 10 Seiten

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Entwurf

Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)

vom …

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 92 Absatz 5, 99a Absatz 3, 99b Absatz 2 und 161 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901

über die direkte Bundessteuer (DBG)

sowie auf Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung vom 18. Dezember 19912

über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das

Finanzdepartement,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendbare Quellensteuertarife

1Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:

a. Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;

b. Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist;

c. Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind;

d. Tarifcode D:

1 SR 642.11

2 SR 642.118