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Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 10 Seiten
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Entwurf
Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)
vom …
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 92 Absatz 5, 99a Absatz 3, 99b Absatz 2 und 161 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901
über die direkte Bundessteuer (DBG)
sowie auf Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung vom 18. Dezember 19912
über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das
Finanzdepartement,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendbare Quellensteuertarife
1Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:
a. Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
b. Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist;
c. Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind;
d. Tarifcode D: