Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie
4.11 Schaffhausen
Die vorgesehene Umsetzung würde im Kanton Schaffhausen einen Mehraufwand von schätzungsweise Fr. 50'0000 pro Jahr verursachen. Insbesondere generieren die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligungen wie auch die periodischen Kontrollen der Ausübung des regelmässigen Schiesssportes in einem Schiessverein massive Mehraufwände.
4.12 Schwyz
Hinsichtlich des Ressourcenbedarfs ist zwischen einmaligen und wiederkehrenden Aufwendungen zu unterscheiden. Für die Nachregistrierung von Feuerwaffen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b bis d innerhalb von zwei Jahren – unter Berücksichtigung von Art. 42b Abs. 2 – und die Aufwendungen für die Einziehung nicht bewilligter Waffen ist mit einem einmaligen Aufwand von etwa 310 Arbeitstagen (entspricht ungefähr 1.5 Vollzeitstellen während eines Jahres) zu rechnen. Hinsichtlich der wiederkehrenden Aufwendungen fällt ins Gewicht, dass das Waffenrecht (WG und WV) in den vergangenen Jahren in mehreren Schritten abgeändert wurde. (\). Bestehende Vollzugsprobleme können damit nicht gelöst werden, vielmehr würden die neuen Bewilligungsverfahren und (periodischen) Kontrollpflichten (Art. 28d und e) und die Zunahme von telefonischen und schriftlichen Verständnisfragen zu zusätzlichen wiederkehrenden Aufwendungen führen. Im Kanton Schwyz müsste der für diese Aufgabe zuständige Dienst „Waffen und Sprengstoffe“ von 1.4 Vollzeitstellen auf 3 Vollzeitstellen ausgebaut werden, was mehr als einer Verdoppelung entspricht.
4.13 Solothurn
Allgemeines
Die Änderungen würden einen erheblichen Mehraufwand für die kantonale Vollzugsbehörde nach sich ziehen. Dabei handelt es sich nicht bloss um einen Initialaufwand, sondern um dauerhaft zu erfüllende Zusatzaufgaben für den Kanton. Dies gilt insbesondere für die folgenden Neuerungen: das vorgesehene Prüfsystem für Sammler und Sportschützen, die periodische Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen, die ausdrückliche Vorgabe eines Überwachungssystems für die Einhaltung der Voraussetzungen für den Besitz von Feuerwaffen der Kategorie B sowie der erweiterte Katalog für kantonale Ausnahmebewilligungen. Auch der Aufwand für die regelmässig durchzuführenden Waffenhandelskontrollen würde zunehmen (Art. 18a Abs. 1 WG).
Umsetzung von Art. 28d